2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 19
waren, maßen gesichert nur bei den Mitgliedern der Knappschaftskassen und
zittwen⸗ einer beschränkten Zahl von Fabrikkassen. Bei den letzteren gingen
vWVei die Ansprüche der Arbeiter jedoch mit dem Verlassen der betreffenden
ng, für Werke verloren. In doer Hauptsache beschränkte sich das Hilfs⸗
t noth⸗ kassenwesen auf die Unterstützung im Krankheitsfalle und auf die
itzungs⸗ Zahlung eines Sterbegeldes. Aber auch diese Wohlthat wurde bei
orge zu weitem nicht allen Abeitern zutheil. Im Grunde nur für die im
Handwerk und in den Fabriken beschäftigten Arbeiter in Aussicht
il 1876 genommen, fehlte für diese an vielen Orten die Versicherungs—
3 Gesetz gelegenheit. Die sozialdemokratischen Organisationen dieser Art
Gewerk— waren erst im Entstehen begriffen.
rennung Die Arbeiter gegen die Folgen der Betriebsunfälle sicher zu
nungen. stellen, war zwar die Absicht des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871
werden, gewesen. Die Aufgabe war aber so ungenügend gelöst worden,
heil des daß die Arbeiter meistens darauf angewiesen waren, ihre Ansprüche
ischüssen im Wege des Rechtsstreites zu erkämpfen.
itglieder Die gegen Ende der 70er Jahre gemachten Versuche, mit
kleine Hilfe der Gesetzgebung die Existenz der Arbeiter und ihrer An—
der der gehörigen in weiterem Umfange, als es jemals früher geschehen
in der war, zu sichern, knüpfen sich an den Namen eines Mannes, der
rikkassen dem Centralverbande viele Jahre als Mitglied des Ausschusses
angehört hat. Er wird wegen seiner großen Verdienste um die
igelhaft, Industrie und um die Wohlfahrt der gesammten Arbeiterschaft in
h Orts⸗ den Kreisen des Centralverbandes nicht vergessen werden. Mitten
ng wäre in der Montanindustrie stehend hatte der Reichstagsabgeordnete
zbehörde Geh. Kommerzienrath Stumm Gelegenheit gehabt, die wohl—
enn der thätige Wirkung der Knappschaftsvereine für die Berg- und
te. In Hüttenarbeiter zu beobachten. Dadurch war bei ihm der Gedanke
egangen zur Reife gelangt, die Grundidee dieser Einrichtung auf die Für⸗
e Durch⸗ sorge für die gesammten Fabrikarbeiter zu übertragen.
ter nicht Bereits bei Berathung der Gewerbeordnung im Jahre 1869
hatte Stumm dem Reichstage des Norddeutschen Bundes einen voll—
ständig ausgearbeiteten Gesetzentwurf über das Hilfskassenwesen vor—
en 70er gelegt*) der jedoch nichtzur Erörterung gelangtwar. Zugleich mit der Ge⸗
eder auf werbeordnung wenigstens die Hauptgrundsätze des Hilfskassenwesens
ge freier zu regeln, war auch die Absicht der Regierung gewesen. Im Reichs—
gewesen. ) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des
fähigkeit Nordd. Bundes. 1. Legisl.- Periode, Session 1869. Band 83, S. 161 ff.
einiger⸗ Nr. 182 der Verbesserungsanträge zu dem Entwurf einen Gewerbeordnung.