508 H. A Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
der Rentenlast und auf die Feststellung der von jeder Versicherungs—
anstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung zu erhebenden
Beiträge bezögen.
In ersterer Beziehung regele 8 89 des Gesetzes die Ver—
theilung dahin, daß sie nach Ausscheidung des dem Reich in
Rechnung zu stellenden Zuschusses, in dem Verhältnisse der Bei—
träge zu erfolgen habe, die den einzelnen Versicherungsanstalten
zugeflossen seien. In letzterer Beziehung aber bestimme das Gesetz,
daß jede Versicherungsanstalt nach Ablauf der ersten Beitrags—
periode, für welche die Höhe der Versicherungsbeiträge gesetzlich
bestimmt sei, über die Höhe der weiter zu erhebenden Bei—
träge zu beschließen und Ausfälle oder Ueberschüsse, die sich aus
der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig heraus—
gestellt hätten, in der Weise zu berücksichtigen habe, daß durch die
neuen Beiträge eine Ausgleichung eintrete. Das bei einer Ver—
sicherungsanstalt oder einer der bestehenden besonderen Kassen—
einrichtungen angesammelte Vermögen, bleibe aber unter allen
Umständen nach dem zur Zeit geltenden Gesetze zur Verfügung
der betreffenden Versicherungsanstalt und ausschließlich zur Deckung
der bei ihr entstandenen antheiligen Rentenverpflichtungen.
Verschiedene Umstände hätten bewirkt, daß die Vermögens—
ansammlung sich bei den einzelnen Versicherungsanstalten verschieden
gestaltet habe. Zu diesen Umständen gehöre beispielsweise die einen
Ausfall bedingende geringere Sorgfalt bei Einziehung der Beiträge,
ferner die zu Minderausgaben führende größere Peinlichkeit bei
Bewilligung von Renten seitens der einen oder anderen Anstalt.
Vor allem aber, und ausschlaggebend seien gewisse Verhältnisse, die
sich der Einwirkung der Versicherungsanstalten entzögen. In dieser
Beziehung komme, wie in den Motiven richtig ausgeführt sei, in
Betracht, wie die einzelnen Lohnklassen in den Bezirken der Ver—
sicherungsanstalten vertreten seien, und vor allem die Alters—
gruppirung der Versicherten in den einzelnen Anstalten.
Wo nämlich die höheren Lohnklassen überwiegend seien, würden
schneller größere Beträge angesammelt, da bei allen Invalidenrenten
ein gleich hoher Grundbetrag von 60 Mark in Rechnung gestellt
werde, und da die Beiträge der höheren Lohnklassen höhere Sicher—
heitszuschläge enthielten, als diejenigen der niedrigeren Lohnklassen.
Die Verschiedenheit der Altersgruppirung der Versicherten
in den einzelnen Anstalten sei für die Zahl der jährlich fällig