Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 517 
gs⸗ gruppirt hätten, ihnen die anderweite Gruppirung, als eine ledig— 
ing lich sie, nicht aber das Reich betreffende innere Angelegen— 
des heit überlassen bleiben müsse. Das Reich als solches sei an 
die dieser Ordnung der Dinge gar nicht interessirt. Das 
oße Interesse des Reichs an der Sache beschränke sich darauf, zu ver— 
hüten, daß etwas geschehe, was die Durchführung der Invaliditäts— 
ten und Altersversicherung irgend gefährden könne. Nach seinem, des 
or, Referenten, Vorschlag aber würde diese Gefahr nicht eintreten, wohl 
hlt aber eine Vereinfachung und Förderung. 
ilb Ein ähnlicher Gedanke scheine der Reichsregierung auch bei 
aß Abfassung des Entwurfes nahe gelegen zu haben, denn der Gesetz⸗ 
alt entwurf bestimme im 8 65, daß die Versicherungsanstalten verein— 
rt, baren könnten, auch das eine Viertel der für ihren Bezirk fest— 
er⸗ gesetzten Rente ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, und 
8 ferner, daß, wenn für das Gebiet desselben Bundesstaates mehrere 
Fs Träger der Versicherung bestehen, dieselben durch die Zentralbehörde 
te, verpflichtet werden können, diese Lasten ganz oder zum Theil 
en gemeinsam zu tragen. Endlich heißt es, daß, „wenn die Bezirke 
il⸗ dieser Träger der Versicherung über Gebiete mehrerer Bundesstaaten 
cht sich erstrecken würden, über die Anordnung, falls ein Einverständniß der 
00 betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath 
n⸗ entscheidet“ Der Referent wies darauf hin, daß, wenn diese 
3 Vorschläge, nach denen die Zentralbehörde eines Bundesstaates 
zu mehrere für diesen bestehende Träger der Versicherung verpflichten 
könne, die Lasten der Versicherung in ihrem ganzen Umfange 
en gemeinsam zu tragen, Gesetzeskraft erlangen sollte, es eines weiteren 
g⸗ nicht bedürfen würde, um den gewünschten Ausgleich herbeizuführen. 
m Jencke faßte schließlich die häufig von lebhafter Zustimmung 
1d begleiteten Ausführungen des zweiten Theiles seines Referates 
in dahin zusammen, daß er die im Entwurfe 8 65 Absatz 1 und 2 
en vorgeschlagene Vertheilung der Rentenlast ablehne, es dagegen den 
on einzelnen Bundesstaaten überlassen zu sehen wünsche, die für das 
sl⸗ Gebiet eines Bundesstaates bestehenden mehreren Träger der Ver— 
n. sicherung zur gemeinsamen Tragung ihrer Rentenlast zu verpflichten 
m bezw. mehrere der bestehenden selbständigen Versicherungsanstalten 
g⸗ zu einer zu vereinigen. Er würde auch damit einverstanden sein, 
ts daß, sofern Träger der Versicherung in Frage kämen, deren Bezirke 
ch sich über mehrere Bundesstaaten erstreckten und in dem vorliegenden 
d Falle ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen
	        
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