518 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
nicht zu erzielen sei, der Bundesrath die endgültige Entscheidung
zu treffen habe. Im übrigen würde es bei dem bisherigen Be—
theiligungsverfahren zu bewenden haben.
Das Referat des Geh. Finanzrath Jencke ist hier eingehend
zur Darstellung gebracht worden, da es sich mit den beiden
wichtigsten prinzipiellen an der Arbeiterversicherungs -Gesetzgebung
vorzunehmenden Aenderungen beschäftigte. Es ist unthunlich, die
weiteren, mehr die Einzelheiten betreffenden Referate und die
freilich sehr bedeutungsvollen Verhandlungen hier mit ähnlicher
Ausführlichkeit wiederzugeben.
In dem nun folgenden Referat des Geschäftsführers Bueck
wurden, unter Uebergehung aller redaktionellen und materiellen
Aenderungen von geringerer Bedeutung, nur die in den Beschluß—
anträgen II, III, V und VI besonders hervorgehobenen neuen Be—
stimmungen behandelt. Diese faßte der Referent in drei Gruppen
zusammen, erstens die das Markensystem und die Erhebung der
Beiträge betreffenden Bestimmungen, zweitens die vorgesehene Er—
höhung der Lasten, drittens die den Geschäftsgang, die Organisation
und die Ressortverhältnisse betreffenden Aenderungen.
Hinsichtlich des Markensystems erkannte der Referent in
Uebereinstimmung mit den in der Begründung niedergelegten An—
sichten der Regierung an, daß es keinen nothwendigen Bestandtheil
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bilde. Er glaubte
aber, gleichfalls mit der Regierung, feststellen zu können, daß
bisher ein besseres und zuverlässigeres System noch nicht gefunden
sei. Der Referent verwies ferner darauf, daß die Begründung
mit großer Ausführlichkeit den Vorschlag zurückgewiesen habe, die
Kosten der Invaliditäts- und Altersversicherung durch eine all—
gemeine Steuer aufzubringen. Der Referent hob hervor, daß
dieser Vorschlag von dem Bunde der Landwirthe ausgegangen und
verkörpert worden sei in einem dem Reichstage von dem Ab—
geordneten von Plötz und Genossen vorgelegten Gesetzentwurf.
Dieser Ursprung und die Bedeutung, welche die Regierung im
allgemeinen der Aeußerung jenes Bundes beizulegen scheine, er—
kläre den Ernst, mit welchem sie diesen Vorschlag in der Be—
gründung behandelt habe. Der Gesetzentwurf des Herrn von Plötz
wollte die Mittel für die Invalidenrente, gemäß 8 14, nach Maß—
gabe der Einwohnerzahl auf die Bundesstaaten vertheilen. Von