Full text: Zweiter Band (2. Band)

518 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
nicht zu erzielen sei, der Bundesrath die endgültige Entscheidung 
zu treffen habe. Im übrigen würde es bei dem bisherigen Be— 
theiligungsverfahren zu bewenden haben. 
Das Referat des Geh. Finanzrath Jencke ist hier eingehend 
zur Darstellung gebracht worden, da es sich mit den beiden 
wichtigsten prinzipiellen an der Arbeiterversicherungs -Gesetzgebung 
vorzunehmenden Aenderungen beschäftigte. Es ist unthunlich, die 
weiteren, mehr die Einzelheiten betreffenden Referate und die 
freilich sehr bedeutungsvollen Verhandlungen hier mit ähnlicher 
Ausführlichkeit wiederzugeben. 
In dem nun folgenden Referat des Geschäftsführers Bueck 
wurden, unter Uebergehung aller redaktionellen und materiellen 
Aenderungen von geringerer Bedeutung, nur die in den Beschluß— 
anträgen II, III, V und VI besonders hervorgehobenen neuen Be— 
stimmungen behandelt. Diese faßte der Referent in drei Gruppen 
zusammen, erstens die das Markensystem und die Erhebung der 
Beiträge betreffenden Bestimmungen, zweitens die vorgesehene Er— 
höhung der Lasten, drittens die den Geschäftsgang, die Organisation 
und die Ressortverhältnisse betreffenden Aenderungen. 
Hinsichtlich des Markensystems erkannte der Referent in 
Uebereinstimmung mit den in der Begründung niedergelegten An— 
sichten der Regierung an, daß es keinen nothwendigen Bestandtheil 
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bilde. Er glaubte 
aber, gleichfalls mit der Regierung, feststellen zu können, daß 
bisher ein besseres und zuverlässigeres System noch nicht gefunden 
sei. Der Referent verwies ferner darauf, daß die Begründung 
mit großer Ausführlichkeit den Vorschlag zurückgewiesen habe, die 
Kosten der Invaliditäts- und Altersversicherung durch eine all— 
gemeine Steuer aufzubringen. Der Referent hob hervor, daß 
dieser Vorschlag von dem Bunde der Landwirthe ausgegangen und 
verkörpert worden sei in einem dem Reichstage von dem Ab— 
geordneten von Plötz und Genossen vorgelegten Gesetzentwurf. 
Dieser Ursprung und die Bedeutung, welche die Regierung im 
allgemeinen der Aeußerung jenes Bundes beizulegen scheine, er— 
kläre den Ernst, mit welchem sie diesen Vorschlag in der Be— 
gründung behandelt habe. Der Gesetzentwurf des Herrn von Plötz 
wollte die Mittel für die Invalidenrente, gemäß 8 14, nach Maß— 
gabe der Einwohnerzahl auf die Bundesstaaten vertheilen. Von
	        
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