Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 519 
ng diesen sollten sie durch Zuschläge zu den Staatssteuern, die auf 
e⸗ das Einkommen gegründet sind, erhoben werden. Einkommen 
unter 600 Mark sollten von diesen Zuschlägen befreit 
sein. Der Reichszuschuß sollte natürlich beibehalten werden. 
nd Der Referent wies darauf hin, daß mit der Befreiung der 
en Einkommen unter 600 Mark der größte Theil der ländlichen Arbeiter, 
ng namentlich derjenigen des Ostens, von der Beitragsleistung befreit 
ie seien und die Last hauptsächlich auf die anderen gewerblichen und 
ie industriellen Arbeiter und Arbeitgeber abgewälzt werden würde. 
er Damit sei der ganze Vorschlag erklärt, der sich auch in vielen 
anderen Beziehungen als ungemein unreif erwiesen habe. 
»ck Diese Bemerkungen des Referenten über den von dem Ver— 
en treter des Bundes der Landwirthe eingebrachten Gesetzentwurf dürften 
ß⸗ in der That genügen; auf ihn weiter einzugehen, ist daher hier nicht 
e⸗ erforderlich. 
en Mit seinen folgenden Betrachtungen gelangte der Referent in 
er Uebereinstimmung mit der Begründung zu dem Schlusse, daß bis 
⸗ auf weiteres die Rentenbemessung nach Arbeitsdauer und 
m Lohnhöhe und in Verbindung damit, auch das Marken— 
system beizubehalten sei. Wenn der Referent der Versammlung 
in empfahl, sich dieser Meinung anzuschließen, so konnte er doch nicht 
n⸗ umhin, darauf zu verweisen, daß das Markensystem von vornherein 
il hätte vereinfacht und in seiner Ausführung erleichtert werden können 
te durch die von dem Centralverbande dringend empfohlene Bei— 
iß behaltung des in dem zweiten Gesetzentwurf vorgeschlagenen 
m Systems der Ortsklassen. 
ig Der Referent erläuterte hierauf die Maßnahmen, die zur 
ie Abhilfe der mit dem Markensystem bisher verbundenen Uebelstände 
l⸗ vorgeschlagen waren. Sie betrafen folgende Punkte: Die Arbeit— 
ß geber sollten befugt werden, die Marken nach andern als den aus 
d der Lohnzahlung sich ergebenden Terminen beizubringen. Die für 
den Arbeitgeber lästige Verpflichtung, die Quittungskarten für den 
Versicherten zu besorgen, sollte aufgehoben, ferner sollten Beitrags— 
i marken für größere Zeiträume eingeführt werden. 
Die Versicherungsanstalt sollte befugt sein, den Inhalt von 
Quittungskarten derselben Versicherten in Sammelkarten GKonten), 
also buchmäßig zu übertragen und die Karten zu vernichten. Das 
Verwenden, Veräußern oder Feilhalten bereits verwendeter Marken 
n sollte unter Strafe gestellt werden. Die Einziehung der Beiträge
	        
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