2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 519
ng diesen sollten sie durch Zuschläge zu den Staatssteuern, die auf
e⸗ das Einkommen gegründet sind, erhoben werden. Einkommen
unter 600 Mark sollten von diesen Zuschlägen befreit
sein. Der Reichszuschuß sollte natürlich beibehalten werden.
nd Der Referent wies darauf hin, daß mit der Befreiung der
en Einkommen unter 600 Mark der größte Theil der ländlichen Arbeiter,
ng namentlich derjenigen des Ostens, von der Beitragsleistung befreit
ie seien und die Last hauptsächlich auf die anderen gewerblichen und
ie industriellen Arbeiter und Arbeitgeber abgewälzt werden würde.
er Damit sei der ganze Vorschlag erklärt, der sich auch in vielen
anderen Beziehungen als ungemein unreif erwiesen habe.
»ck Diese Bemerkungen des Referenten über den von dem Ver—
en treter des Bundes der Landwirthe eingebrachten Gesetzentwurf dürften
ß⸗ in der That genügen; auf ihn weiter einzugehen, ist daher hier nicht
e⸗ erforderlich.
en Mit seinen folgenden Betrachtungen gelangte der Referent in
er Uebereinstimmung mit der Begründung zu dem Schlusse, daß bis
⸗ auf weiteres die Rentenbemessung nach Arbeitsdauer und
m Lohnhöhe und in Verbindung damit, auch das Marken—
system beizubehalten sei. Wenn der Referent der Versammlung
in empfahl, sich dieser Meinung anzuschließen, so konnte er doch nicht
n⸗ umhin, darauf zu verweisen, daß das Markensystem von vornherein
il hätte vereinfacht und in seiner Ausführung erleichtert werden können
te durch die von dem Centralverbande dringend empfohlene Bei—
iß behaltung des in dem zweiten Gesetzentwurf vorgeschlagenen
m Systems der Ortsklassen.
ig Der Referent erläuterte hierauf die Maßnahmen, die zur
ie Abhilfe der mit dem Markensystem bisher verbundenen Uebelstände
l⸗ vorgeschlagen waren. Sie betrafen folgende Punkte: Die Arbeit—
ß geber sollten befugt werden, die Marken nach andern als den aus
d der Lohnzahlung sich ergebenden Terminen beizubringen. Die für
den Arbeitgeber lästige Verpflichtung, die Quittungskarten für den
Versicherten zu besorgen, sollte aufgehoben, ferner sollten Beitrags—
i marken für größere Zeiträume eingeführt werden.
Die Versicherungsanstalt sollte befugt sein, den Inhalt von
Quittungskarten derselben Versicherten in Sammelkarten GKonten),
also buchmäßig zu übertragen und die Karten zu vernichten. Das
Verwenden, Veräußern oder Feilhalten bereits verwendeter Marken
n sollte unter Strafe gestellt werden. Die Einziehung der Beiträge