Full text: Zweiter Band (2. Band)

520 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
sollte den Krankenkassen oder besonderen örtlichen Hebestellen über— 
tragen werden können. Bei einer derartigen Veranstaltung war 
es auch für zulässig erachtet, die Marken ganz fortfallen zu lassen 
und durch schriftliche Eintragungen in die Karten zu ersetzen. 
Der Referent beantragte die Annahme des Beschlußantrages, in 
dem ausgesprochen war, daß die neuen Bestimmungen Verbesserungen 
brächten und geeignet erschienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die 
sich bei dem Marken- und Quittungskartensystem gezeigt hätten. 
Bueck erklärte sich mit den die Erhöhung der Belastung 
betreffenden Bestimmungen einverstanden, insoweit sie von geringerer 
Bedeutung und andererseits geeignet seien, thatsächlich vorhandene 
Härten zu beseitigen. Er erhob jedoch Bedenken gegen die andere 
Berechnung der Altersrente und die damit verbundene Beseitigung 
des Unterschiedes zwischen der Invaliditäts- und der Altersrente. 
Für den Unterschied zwischen der alten und neuen Berechnungsart 
machte der Referent die folgende Aufstellung von dem Höchstbetrage 
der Altersrente. Diese werde jetzt derart aufgestellt, daß zu dem 
Reichszuschuß von 50 Mark für jede Beitragswoche, bis im ganzen 
für 1410 Beitragswochen, je nach den 4 Lohnklassen 4, 6, 8 
und 10 Pfg. hinzugerechnet würden. Die Regierung beabsichtige 
diese Unterscheidung zwischen der Alters- und der Invalidenrente 
ganz aufzugeben und die letztere nach dem für die erstere, also für 
die Invalidenrente, aufgestellten Satz zu berechnen. Danach würde 
zu dem Reichszuschuß von 50 M. treten zunächst die Grundrente 
von 60 Mark, sodann für jede Beitragswoche je nach den verschiedenen 
Lohnklassen die neuen Steigerungssätze im Betrage von 3,6,9 
und 12 und für die neu zu bildende 5. Lohnklasse 15 Pfg. 
Der Unterschied der beiden Berechnungsarten ergebe sich, wenn man 
die Höchstbeträge der Altersrente für die Zeit vom 16. bis 70. Lebens— 
jahr, also in 54 Beitragsjahren, gegenüberstelle und berechne 
nach dem bisherigen Verfahren nach dem neuen Verfahren 
I. Lohnklasse 106,40 M. 194,00 87,60 M. 
134,60 278,00 4 143,40, 
16280 362,00 4 199,20 
IV. 19190 447.00 266, 00 
V neu 531,00 — 340,00, 
Wenngleich die Bedeutung der Altersrente mit der Zeit ab— 
nehmen werde, so müsse diese erhebliche Erhöhung doch ernstliche 
Bedenken hervorrufen.
	        
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