Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 537 
III. Für außerordentlich bedenklich hält der Centralverband 
weiterhin die Bestimmung, nach welcher die Landeszentralbehörde 
die den Berufsgenossenschaften in 8 766 des Krankenversicherungs— 
gesetzes eingeräumte Befugniß gegenüber solchen Knappschaftskassen, 
sonstigen Krankenkassen und Verbänden von Krankenkassen außer 
Kraft setzen kann, welche für die Heilung der durch Unfall verletzten 
Kassenmitglieder ausreichende Einrichtungen getroffen haben; denn 
es liegt die Gefahr nahe, daß durch diese Bestimmung die mit dem 
Aufwande von vielen Millionen Mark bereits errichteten Unfall— 
krankenhäuser der Berufsgenossenschaften in ihrer Existenz erschüttert 
oder doch zum Nachtheil der Arbeiter größtentheils ihrem Zwecke 
entzogen werden. 
IV. Der Centralverband bekämpft weiterhin diejenigen 
Bestimmungen des Entwurfs, welche eine neue und unberechtigte 
Belastung der Industrie in sich schließen; er rechnet dahin ins— 
besondere die Erhöhung der Kinderrenten auf 20 pCt., die even— 
tuellen Renten des Wittwers und der hinterbliebenen mutterlosen 
Kinder und die Rentenberechtigung elternloser Enkel. 
Der Centralverband spricht endlich sein Bedauern darüber 
aus, daß in dem Entwurfe keine Bestimmung enthalten ist, wonach 
grobe Fahrlässigkeit, Zuwiderhandeln gegen ausdrückliche Anweisung 
und offenbarer Leichtsinn eine ganze oder theilweise Ablehnung des 
Rentenanspruchs herbeiführen könnte. 
Er, der Referent, habe geglaubt, in der ersten Resolution 
der Befriedigung des Centralverbandes darüber Ausdruck geben zu 
sollen, daß in dem nunmehr vorliegenden Entwurfe eine ganze 
Reihe seiner Vorschläge und Wünsche Berücksichtigung gefunden hätten, 
die seinerzeit zu der Novelle des Jahres 1894 gestellt worden seien. 
Im Gegensatz zu der, jenem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung 
habe die Regierung in der nunmehr vorliegenden Denkschrift die 
Frage der Erweiterung der Unfallversicherung als eine solche be— 
zeichnet, hinsichtlich derer die Ansichten noch zu wenig geklärt seien, 
als daß es räthlich erscheinen könnte, schon jetzt eine Regelung zu 
versuchen. Damit hätte sie sich den Ansichten des Centralverbandes 
angeschlossen. 
Die zweite Resolution richte sich gegen die Einschränkung der 
Befugnisse des Reichsversicherungsamtes. Zu den Gründen, die 
bereits in den vorhergegangenen Verhandlungen gegen die Herab— 
drückung der Bedeutung des Reichsversicherungsamtes ausgiebig
	        
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