542 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
wenn eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen würde, die den
Berufsgenossenschaften die Befugniß ertheile in Fällen, in denen der
ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Tode nicht un—
bedingt feststehe, die Sezirung der Leiche fordern zu können. Dann
gehe ihm die Befugniß Renten von 10 pCt. durch Kapital ab—
zufinden nicht weit genug. Er wünsche die Ausdehnung der Grenze
auf 20 pCt.
Generaldirektor Kamp-Hamm i. W. wollte in Ueberein—
stimmung mit der Ansicht des zweiten Referenten Dr. Beumer
und im Gegensatz zu dem Vorredner den letzten Absatz der Reso—
lution streichen. Dann erklärte er sich gegen die Bestimmung des
8 50 des Entwurfes. Jetzt sage das Gesetz: „Dem Vorsitzenden
des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung
von der Genossenschaft nicht gewährt werden.“ Trotzdem habe das
preußische Handelsministerium das Reichsversicherungsamt gezwungen,
den Berufsgenossenschaften aufzugeben, die Reisekosten für die Vor—
sitzenden der Schiedsgerichte zu zahlen. Das sei dem Reichsversiche—
rungsamte sehr unangenehm gewesen. Kamp verlangte, daß diese
Kosten nach wie vor von den Landesregierungen gezahlt werden sollten.
Der Entwurf wolle aber die Auffassung des preußischen Handels—
ministeriums in das Gesetz aufnehmen. Das Plenum des Reichs—
versicherungsamtes habe sich gegen die Neuerung des Entwurfes
ausgesprochen, und die Vertreter der Arbeiter hätten dabei erklärt,
daß jede Zahlung seitens der Genossenschaft an die Vorsitzenden der
Schiedsgerichte ihnen Veranlassung geben müßte, an der Unparteilich—
keit derselben zu zweifeln. Mit Bezug auf die Organisation des
Reichsversicherungsamts bemängelte Kamp die in 8 87 enthaltene
Bestimmung, nach welcher von den nichtständigen Mitgliedern sechs vom
Bundesrath und zwar vier aus seiner Mittezu wählen seien. „Warum“,
so fragte Redner, „solle der Bundesrath nur vier Mitglieder aus
seiner Mitte wählen?“ Er habe Grund zu der Annahme, daß
es sich hier lediglich um die geheime Absicht handele, dem Reichs—
versicherungsamt zwei Staatskommissäre vorzusetzen, um gewisser—
maßen die Aufsicht zu führen, ebenso wie der Staatskommissar in
den Versicherungsanstalten für die Alters- und Invaliditäts—
versicherung mitreden soll. Von vielen Seiten sei hier in der Ver—
sammlung das größte Vertrauen zum Reichsversicherungsamt aus—
gesprochen worden. Daher müsse man sich gegen den erwähnten
Punkt verwahren, um die Stellung des Reichsversicherungsamts