2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sosialpolitik. 549
2 gemachten Erfahrungen kein Interesse daran, daß wieder ein Gesetz-
entwurf, betreffend die Aenderung der Unfallversicherungsgesetze
eingebracht werde. Er sei der Ansicht, daß absolut kein Grund für
den Centralverband vorliege, eine Aenderung der Unfallversicherung
d nach der einen oder anderen Richtung zu wünschen. Er wolle nicht in
Abrede stellen, daß einzelne Punkte vorhanden seien, bezüglich deren im
3 Interesse der Erleichterung der Geschäftsführung eine Aenderung er—
wünscht sein möchte. „Aber, meine Herren,“ so fuhr Jencke fort,
3 „prinzipielle Gesichtspunkte, von denen aus wir eine Aenderung der
Unfallversicherungsgesetzgebung wünschen könnten, existiren nicht.
Mir sind solche nicht bekannt und in allen Ihren Berathungen,
seitdem das Unfallversicherungsgesetz besteht, sind solche nicht laut
rs geworden. Im Gegentheil, die Meinung in der Industrie wie
N. außerhalb der Industrie ist die, daß das Unfallversicherungsgesetz
* gut marschirt, daß die Verwaltungen gut marschiren, und daß,
wenn überhaupt eines der drei Versicherungsgesetze gut gelungen
s ist, man das am meisten von dem Unfallversicherungsgesetz be—
n haupten kann.“ Der Redner meinte ferner, daß mit Rücksicht auf
die im Reichstage herrschende Strömung, die dahin gehe alle
n möglichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes zum Nach⸗
. theile der Industrie, der Arbeitgeber und zum Nachtheile der Sache
3 selbst zu ändern, der Centralverband sich dahin aussprechen solle,
n daß er für die nächste Reichstagssession die Wiedereinbringung der
6 Novelle zum Unfallversicherungsgesetz nicht wünsche.
Kommerzienrath Theodor Möller-Brackwede schloß sich
3— den mit allseitigem Beifall aufgenommenen Ausführungen Jenckes
ch in allen Punkten an. Für alle Fälle bezeichnet er aber noch zwei
in weitere Punkte als änderungsbedürftig, die auch in dem letzten
Gesetzentwurf nicht berücksichtigt gewesen seien. Der für die Unter—
nehmer, trotz der Unfallversicherung noch übriggebliebene Theil der
3 Haftpflicht erfordere eine kostspielige Deckung bei den privaten
3. Versicherungsgesellschaften. Diese Deckung könnte mit einem sehr
N geringen Kostenaufwande von den Berufsgenossenschaften selbst
e übernommen werden. Ferner dürse nach dem bestehenden Gesetz
eine Rente, wenn sie zwei Jahre nach dem Zuspruche gezahlt
worden sei, nicht mehr geändert werden. Hieraus sei der Uebel—
gt stand hervorgegangen, daß ein nicht unerheblicher Prozentsatz aller
ht Rentenempfänger nach dem Unfall denselben oder einen höheren
u Lohn beziehe, als vorher, so daß also die Rente einen Zuschuß zu