2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 553
er benutzt werden wird, um das ganze Gesetz in seinen
grundlegenden Bestimmungen und in einer, weit über
il⸗ die Absichten der Regierung hinausgehenden Weise
1ß zu ändern. Von dem Centralverbande aber werden
he solche Aenderungen als gründliche Verschlechterungen
it des Gesetzes und als eine Gefährdung des Bestandes
⸗ der Unfallversicherung erachtet.“
z— „Daher hält der Centralverband es für wünschens—
es werth und besser, daß, so lange die geschilderten Gefahren
er in der gegenwärtigen Zusammensetzung des Reichstages
en fortbestehen, auf den Versuch gänzlich verzichtet werden
om möchte, Maängel zu beseitligen, durch welche die im
vie höchsten Grade segensreiche Wirksamkeit des Gesetzes für
8⸗ die versicherten Personen, d. h. für die gesammte deutsche
n Arbeiterschaft, bisher in keiner Weise beeinträchtigt
ie worden ist.“
er In der Denkschrift heißt es weiter, daß, ungeachtet dieser
en prinzipiellen Stellungnahme des Centralverbandes, er sich nicht der
Aufgabe entziehen könne, die Vorlage der Reichsregierung und die
ig zu derselben gefaßten Beschlüsse der Kommission des Reichstages
id einer Erörterung zu unterziehen. Das solle insoweit geschehen, als
es sich um Bestimmungen handle, die den durch ihn, den Central—
Je verband, vertretenen Ansichten und Ueberzeugungen seiner Mitglieder
d zuwiderlaufen. In dieser Beziehung seien vier Punkte von besonderer
ch Bedeutung hervorzuheben, die Aenderung der Bestimmungen
über die Karenzzeit, die Umgestaltung der Schiedsgerichte,
mn die Einschränkungen der Befugnisse des Reichsver—
u sicherungsamts und die Vermehrung der den Betriebs—
z— unternehmern durch die Unfallversicherung auferlegten
L Lasten.
ht Die Karenzzeit war in dem bestehenden Gesetze durch den
85 Abs. 2 Ziffer 1 derart geregelt, daß im Falle der Verletzung
u der Schadenersatz bestehen sollte: 1. „in den Kosten des Heil—
r verfahrens, welche von Beginn der 14. Woche nach Eintritt
r des Unfalles an entständen.“ In der Kommission des Reichs—
id tages war „prinzipaliter“ die gänzliche Beseitigung, „eventualiter“
mn eine wesentliche Kürzung der Karenzzeit beantragt. Vorerst war
n beschlossen worden, daß, wenn vom Beginn der 14. Woche nach
ig Eintritt des Unfalles an den Verletzten gemäß 8 54 eine Rente zu