Full text: Zweiter Band (2. Band)

562 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
rente unter Umständen bereits vor dem Beginn der 14. Woche 
nach dem Unfall eintreten sollte, und zwar dann, wenn der aus 
der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Krankengeld 
vorher erloschen, aber bei dem Verletzten noch eine, die Gewährung 
der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit 
vorhanden war. 
Ferner sollte dafür gesorgt werden, daß der Entschädigungs— 
berechtigte nicht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Ge⸗ 
nossenschaft die Entschädigung zu gewähren habe, zeitweilig ohne 
die gesetzliche Unterstützung gelassen werde, oder gar gänzlich ohne 
Entschädigung bleibe wegen widersprechender Entscheidungen der 
Schiedsgerichte verschiedener Genossenschaften bezw. der verschiedenen 
Versicherungsämter. Es war auch eine günstigere Gestaltung der 
Entschädigungsansprüche insofern vorgesehen, als bei Bemessung 
der Renten für Hinterbliebene solcher Getödteten, die wegen eines 
früher erlittenen Unfalls nur noch einen verhältnißmäßig geringen 
Verdienst hatten, unter Umständen die ältere Unfallrente dem Jahres— 
arbeitsverdienst des Getödteten hinzugerechnet und infolge dessen 
der Entschädigung ein höherer Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt 
werden konnte. 
Von der Kommission des Reichstags war über die als billig 
erachteten Zugeständnisse des Entwurfs hinaus die Rente der 
Wittwe des Verunglückten von 15 auf 20 pCt., unter gewissen Um— 
ständen auch die der Kinder im Falle der Erwerbsunfähigkeit der 
Mutter in gleicher Weise erhöht worden. Diese Erhöhung war 
vom Centralverbande für unberechtigt erachtet und zwar mit dem 
Hinweis auf den Umstand, daß die Wittwen der Arbeiter besser 
gestellt sein würden, als die Wittwen der Reichsbeamten der Civil⸗ 
verwaltung durch das Gesetz vom 17. Mai 1897. 
Die Erhöhung der Rente für die Kinder im Falle eingetretener 
Erwerbsunfähigkeit der Mutter wurde von dem Centralverbande 
gebilligt. 
Die in dem Entwurf wie auch durch die Beschlüsse der Kom— 
mission den Berufsgenossenschaften eingeräumte Befugniß, nach ihrem 
freien Ermessen gewisse Leistungen zu erhöhen bezw. zu erweitern, 
wurde von dem Centralverbande entschieden zurückgewiesen. Dabei 
war er von der Annahme ausgegangen, daß die infolge jener 
Bestimmung entstehenden Ungleichheiten mit der Zeit alle Berufs— 
genossenschaften veranlassen müßten die gleichen Erhöhungen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.