562 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
rente unter Umständen bereits vor dem Beginn der 14. Woche
nach dem Unfall eintreten sollte, und zwar dann, wenn der aus
der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Krankengeld
vorher erloschen, aber bei dem Verletzten noch eine, die Gewährung
der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit
vorhanden war.
Ferner sollte dafür gesorgt werden, daß der Entschädigungs—
berechtigte nicht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Ge⸗
nossenschaft die Entschädigung zu gewähren habe, zeitweilig ohne
die gesetzliche Unterstützung gelassen werde, oder gar gänzlich ohne
Entschädigung bleibe wegen widersprechender Entscheidungen der
Schiedsgerichte verschiedener Genossenschaften bezw. der verschiedenen
Versicherungsämter. Es war auch eine günstigere Gestaltung der
Entschädigungsansprüche insofern vorgesehen, als bei Bemessung
der Renten für Hinterbliebene solcher Getödteten, die wegen eines
früher erlittenen Unfalls nur noch einen verhältnißmäßig geringen
Verdienst hatten, unter Umständen die ältere Unfallrente dem Jahres—
arbeitsverdienst des Getödteten hinzugerechnet und infolge dessen
der Entschädigung ein höherer Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt
werden konnte.
Von der Kommission des Reichstags war über die als billig
erachteten Zugeständnisse des Entwurfs hinaus die Rente der
Wittwe des Verunglückten von 15 auf 20 pCt., unter gewissen Um—
ständen auch die der Kinder im Falle der Erwerbsunfähigkeit der
Mutter in gleicher Weise erhöht worden. Diese Erhöhung war
vom Centralverbande für unberechtigt erachtet und zwar mit dem
Hinweis auf den Umstand, daß die Wittwen der Arbeiter besser
gestellt sein würden, als die Wittwen der Reichsbeamten der Civil⸗
verwaltung durch das Gesetz vom 17. Mai 1897.
Die Erhöhung der Rente für die Kinder im Falle eingetretener
Erwerbsunfähigkeit der Mutter wurde von dem Centralverbande
gebilligt.
Die in dem Entwurf wie auch durch die Beschlüsse der Kom—
mission den Berufsgenossenschaften eingeräumte Befugniß, nach ihrem
freien Ermessen gewisse Leistungen zu erhöhen bezw. zu erweitern,
wurde von dem Centralverbande entschieden zurückgewiesen. Dabei
war er von der Annahme ausgegangen, daß die infolge jener
Bestimmung entstehenden Ungleichheiten mit der Zeit alle Berufs—
genossenschaften veranlassen müßten die gleichen Erhöhungen und