372 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
und geistig gesunde Lohnarbeiter derselben Art durch Arbeit zu
verdienen pflegen. Auch Personen, die das siebzigste Lebensjahr
zurückgelegt hatten, sollten der Versicherungspflicht nicht unterliegen.
Diese Bestimmungen und damit die wesentlich verschärfte Begriffs—
bestimmung der Erwerbsunfähigkeit waren auch in den 84 des
Antrags Rösicke aufgenommen worden. Dementsprechend war
auch der den Gegenstand der Versicherung betreffende 89 geändert
worden. Nach dem bestehenden Gesetz sollte Invalidenrente auch
derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte erhalten, der
während eines Jahres nnunterbrochen erwerbsunfähig gewesen
war für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. Diese Frist
sollte durch den 8 10 der Regierungsvorlage auf sechsund—
zwanzig Wochen gemindert werden. Auch diese Bestimmung
hatte der Antrag Rösicke aufgenommen. Weiter sollten die mit
den Paragraphen 99, 102, 107, 109 und 111 des Regierungs—
entwurfes gebotenen sehr wesentlichen Erleichterungen und Ver—
besserungen bei Entrichtung der Beiträge vermittelst des Marken—
systems durch den Antrag Rösicke erhalten werden. Insbesondere
war eine Bestimmung im 8 111 des Entwurfs der Regierung auf—
genommen worden, durch die den Arbeitern die Möglichkeit gegeben
werden sollte sich gegen Nachlässigkeiten der Arbeitgeber in der
Verwendung von Marken zu sichern, indem sie die Beibringung
der Beiträge selbst bewirken und Regreß nehmen sollten an die
Arbeitgeber im Verhältniß zu dem was das Gesetz ihnen auf—
erlegte. Endlich sollten die in dem Gesetzentwurf der Regierung
vorgenommenen Aenderungen der in den 88 148 und 149 ent—
haltenen Strafbestimmungen durch den Antrag Rösicke Gesetzes—
kraft erhalten.
Der Abgeordnete Rösicke bestätigte in der Sitzung des
Reichstags vom 28. April 1897,) daß bei der voraussichtlichen
Unmöglichkeit das Gesetz in der laufenden Session des Reichstags
zustande zu bringen, der von ihm eingebrachte Gesetzentwurf
bezwecke, wenigstens denjenigen Verbesserungen Gesetzeskraft zu
verleihen, die von den Verbündeten Regierungen vorgeschlagen
seien und über die in den maßgebenden Parteien Einstimmigkeit
herrsche. Der Abgeordnete Rösicke bezeichnete seinen Gesetzentwurf
lediglich als einen Auszug aus der Vorlage der Verbündeten
5 Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags
IX Legisl.-Periode, 4 Session 1895/,97, Band 7, S. 53641.