Full text: Zweiter Band (2. Band)

372 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
und geistig gesunde Lohnarbeiter derselben Art durch Arbeit zu 
verdienen pflegen. Auch Personen, die das siebzigste Lebensjahr 
zurückgelegt hatten, sollten der Versicherungspflicht nicht unterliegen. 
Diese Bestimmungen und damit die wesentlich verschärfte Begriffs— 
bestimmung der Erwerbsunfähigkeit waren auch in den 84 des 
Antrags Rösicke aufgenommen worden. Dementsprechend war 
auch der den Gegenstand der Versicherung betreffende 89 geändert 
worden. Nach dem bestehenden Gesetz sollte Invalidenrente auch 
derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte erhalten, der 
während eines Jahres nnunterbrochen erwerbsunfähig gewesen 
war für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. Diese Frist 
sollte durch den 8 10 der Regierungsvorlage auf sechsund— 
zwanzig Wochen gemindert werden. Auch diese Bestimmung 
hatte der Antrag Rösicke aufgenommen. Weiter sollten die mit 
den Paragraphen 99, 102, 107, 109 und 111 des Regierungs— 
entwurfes gebotenen sehr wesentlichen Erleichterungen und Ver— 
besserungen bei Entrichtung der Beiträge vermittelst des Marken— 
systems durch den Antrag Rösicke erhalten werden. Insbesondere 
war eine Bestimmung im 8 111 des Entwurfs der Regierung auf— 
genommen worden, durch die den Arbeitern die Möglichkeit gegeben 
werden sollte sich gegen Nachlässigkeiten der Arbeitgeber in der 
Verwendung von Marken zu sichern, indem sie die Beibringung 
der Beiträge selbst bewirken und Regreß nehmen sollten an die 
Arbeitgeber im Verhältniß zu dem was das Gesetz ihnen auf— 
erlegte. Endlich sollten die in dem Gesetzentwurf der Regierung 
vorgenommenen Aenderungen der in den 88 148 und 149 ent— 
haltenen Strafbestimmungen durch den Antrag Rösicke Gesetzes— 
kraft erhalten. 
Der Abgeordnete Rösicke bestätigte in der Sitzung des 
Reichstags vom 28. April 1897,) daß bei der voraussichtlichen 
Unmöglichkeit das Gesetz in der laufenden Session des Reichstags 
zustande zu bringen, der von ihm eingebrachte Gesetzentwurf 
bezwecke, wenigstens denjenigen Verbesserungen Gesetzeskraft zu 
verleihen, die von den Verbündeten Regierungen vorgeschlagen 
seien und über die in den maßgebenden Parteien Einstimmigkeit 
herrsche. Der Abgeordnete Rösicke bezeichnete seinen Gesetzentwurf 
lediglich als einen Auszug aus der Vorlage der Verbündeten 
5 Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags 
IX Legisl.-Periode, 4 Session 1895/,97, Band 7, S. 53641.
	        
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