2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 575
er dienen lassen, indem sie einzelne Unstimmigkeiten in dem Gesetze,
e die zu unhaltbaren Zuständen geführt hatten, beseitigte, die Ab—
n stellung großer aus den prinzipiellen Bestimmungen des Gesetzes
r hervorgegangener Mißstände aber der Zukunft vorbehielt.
3 Die dreitägige erste Berathung des vom Bundesrath vor—
l gelegten Gesetzentwurfes endete damit, daß es abgelehnt wurde,
tet die Vorlage sowie den Antrag von Plötz an eine Kommission zu
r verweisen. Für die Verweisung des Antrags Rösicke an eine be—
o sondere Kommission erhob sich Niemand im Hause.
in
id Unter dem 19. Juni 1899 wurde dem Reichstag der Ent—
ch wurf eines „Invaliditätsversicherungsgesetzes“ unterbreitet,
it⸗ das an die Stelle des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
43 vom 22. Juni 1889 treten sollte. Dem Gesetzentwurf war eine
ungemein gründliche, aber stark weitschweifige Begründung mit vier
18 rechnerischen Anlagen beigegeben.“)
r Der Entwurf brachte eine sehr große Zahl von Aenderungen;
er darunter viele ganz unwesentliche, lediglich redaktioneller Art. Durch
ug diese wurde das Eindringen in die Materie und die Herausschälung
b⸗ der Hauptpunkte ungemein erschwert.
In der Begründung zu dem Entwurfe vom Jahre 1897 war
es die Frage der Zusammenlegung der bestehenden drei Arten der
te, Arbeiterversicherung mit großer Ausführlichkeit in verneinendem
Sinne behandelt worden. Derselbe ablehnende Standpunkt wurde
ig in der Begründung des neuen Gesetzentwurfes, jedoch nur mit
er wenigen Sätzen, eingenommen. Gewisse Anzeichen ließen
i jedoch die Vermuthung zu, daß der Widerstand gegen die
mn Verschmelzung, zum mindesten im Reichsamt des Innern,
iß nicht mehr so stark wie früher war.
be Wie der Gesetzentwurf vom Jahre 1897, so enthielt auch der
ft, vorliegende Entwurf eine große Anzahl wünschenswerther
s Aenderungen und thatsächlicher Verbesserungen. Nachstehend sollen
r nur die mit dem Gesetze vorgeschlagenen bedeutenderen Aenderungen
hervorgehoben werden.
rn Die Versicherungspflicht sollte ausgedehnt werden auf Werk—
en meister, Techniker und sonstige Angestellte, deren dienstliche Be—
l *) Der Gesetzentwurf ist in Gegenüberstellung zu dem damals geltenden
Gesetze mit der Begründung und den Anlagen in den „Verhandlungen ꝛc. des
Centralverbandes“, Heft 81, abgedruckt.