2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 77—
on Erstattungsansprüche der Hinterbliebenen einer weiblichen Versicherten
er⸗ waren erweitert worden (88 30, 31 und 95).
ng Der Erstattungsanspruch solcher Gemeinden und Armen—
he, verbände, die Unterstützungen an hilfsbedürftige Personen gewährten,
s⸗ denen Anspruch auf Rente zustehe, war ganz besonders in Bezug
ag auf das Verfahren klargestellt (835 —356).
Das Vermögen der Versicherungsanstalten sollte in größerem
en Umfange als bisher für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
ng der Arbeiter verwendet werden können. Zu diesem Zwecke sollte die
en Hälfte des Vermögens angelegt werden können, während dies, nach
hr dem geltenden Gesetze, nur fürs!/, des Vermögens zulässig war.
Die durch das Gesetz auferlegte Belastung sollte durch die
e folgenden Bestimmungen erhöht werden. In einer Reihe von
u⸗ Fällen war eine Verkürzung der Wartezeit vorgesehen; bei der
r⸗ Invalidenrente durch 8 16 (nach dem geltenden Gesetz fünf Beitrags—
ur jahre zu 47 Wochen) von 220 auf 200 Beitragswochen; bei der
r⸗ Altersrente (nach dem geltenden Gesetz 30 Beitragsjahre zu 47 Bei—
s⸗ tragswochen, gleich 1480 Wochen) auf 1200 Wochen. Die Wartezeit
n für die im Falle vorübergehender Erwerbsunfähigkeit zu gewährende
tt Rente, sollte, wie bereits bemerkt, von einem Jahr auf 26 Wochen
verkürzt werden.
de Von verschiedenen Seiten wurde erstrebt, den zwischen der
ur mit Beginn der 14. Woche ablaufenden Krankenunterstützung und
n⸗ dem Ablauf der Wartezeit liegenden Zeitabschnitt zu beseitigen, in
z⸗ welchem der Erwerbsunfähige kein Anrecht auf Unterstützung oder
Rente hatte. Etwas sollte in dieser Beziehung bereits durch die
z⸗ Kürzung der Wartezeit von 1 Jahr auf 26 Wochen geschehen. In
n dieser Beziehung Wandel zu schaffen, war auch bereits in der Kom—
uf mission des Reichstages angeregt worden.
Die Anrechnung der Krankheitszeiten als Beitragszeiten war
ausgedehnt auf die Zeit der Genesung und auf ein regelmäßig
s verlaufendes Wochenbett, höchstens für 6 Wochen (817).
s Die Erstattungsansprüche der Hinterbliebenen einer weiblichen
Versicherten waren erweitert worden.
i⸗ Der freiwilligen Versicherung waren gleichfalls weitere Grenzen
r gezogen worden. Dabei sollte der bisherige Zusatzbeitrag für das
Reich, die Doppelmarke, fortfallen. Auch der in das Ausland
n gehenden Person war die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung
e vorbehalten. Die Befugniß zur freiwilligen Versicherung ver—
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