578 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
bunden mit einem Erstattungsanspruch gegen die Arbeitgeber
bezüglich eines Theiles der freiwillig geleisteten Beiträge sollte auch
solchen Personen eingeräumt werden, die zwar gegen Entgelt (Kost
und Wohnung) beschäftigt waren, aber aus besonderen Gründen,
d. h., weil sie keinen Lohn erhielten, der Versicherung nicht unter—
stellt waren.
Personen, die wegen irrthümlicher Annahme einer Versicherungs—
pflicht oder einer Berechtigung zu freiwilliger Versicherung Beiträge
entrichtet hatten, war der Anspruch auf Erstattung des Werthes
dieser Beiträge zugestanden. Die Altersrenten sollten um etwas
über 6 pCt. erhöht werden.
Alle diese Bestimmungen standen jedoch an Bedeutung weit
zurück hinter den folgenden Neuerungen. Als Hauptpunkte waren
in dieser Beziehung zu bezeichnen die anderweite Vertheilung
der Rentenlast, die geänderte Ausgestaltung der Renten
selbst und die Aenderung in der Organisation. Dabei stand
im Vordergrunde die Errichtung eines neuen Organes, der ört—
lichen Rentenstellen.
Nach dem bestehenden Gesetz waren, wenn der Reichszuschuß
ausgeschieden wurde, alle Lasten auf die Versicherungsanstalten zu
vertheilen, nach Maßgabe der an sie gezahlten Beiträge. Den Aus⸗
weis für diese bildete die Quittungskarte. Durch das bestehende
Gesetz waren die Beiträge gleichmäßig bis zum Jahre 1900 fest—
gestellt. Es wurde nunmehr eine Aenderung für nothwendig
gehalten, da, wie hier bereits dargelegt worden ist, die Vermögens—
lage in den verschiedenen Versicherungsanstalten sich ungleichmäßig
gestaltet hatte, namentlich aber, weil für einzelne schon ein Defizit
in dem Deckungskapital herausgerechnet worden war.
Die Vermögenslage einer Versicherungsanstalt wurde dadurch
ermittelt, daß aus einer Gegenüberstellung ihres Soll und Habens
berechnet wurde, ob genügendes Vermögen vorhanden sei, um
neben den sonstigen Verpflichtungen auch den Kapitalwerth der
auf sie fallenden Rentenlast zu decken. Bei dauernd gleichen Bei—
trägen mußte durch diese, neben dem Deckungskapital der laufenden
Renten, auch der weitere Betrag aufgebracht werden, der zur
Deckung der künftig von Jahr zu Jahr steigenden Lasten
erforderlich würde. Dieser letztbezeichnete Betrag ergab sich aus
der Differenz zwischen der Summe aller künftigen Verpflichtungen
einerseits und der Summe ihrer künftigen Einnahme andererseits.