Full text: Zweiter Band (2. Band)

578 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
bunden mit einem Erstattungsanspruch gegen die Arbeitgeber 
bezüglich eines Theiles der freiwillig geleisteten Beiträge sollte auch 
solchen Personen eingeräumt werden, die zwar gegen Entgelt (Kost 
und Wohnung) beschäftigt waren, aber aus besonderen Gründen, 
d. h., weil sie keinen Lohn erhielten, der Versicherung nicht unter— 
stellt waren. 
Personen, die wegen irrthümlicher Annahme einer Versicherungs— 
pflicht oder einer Berechtigung zu freiwilliger Versicherung Beiträge 
entrichtet hatten, war der Anspruch auf Erstattung des Werthes 
dieser Beiträge zugestanden. Die Altersrenten sollten um etwas 
über 6 pCt. erhöht werden. 
Alle diese Bestimmungen standen jedoch an Bedeutung weit 
zurück hinter den folgenden Neuerungen. Als Hauptpunkte waren 
in dieser Beziehung zu bezeichnen die anderweite Vertheilung 
der Rentenlast, die geänderte Ausgestaltung der Renten 
selbst und die Aenderung in der Organisation. Dabei stand 
im Vordergrunde die Errichtung eines neuen Organes, der ört— 
lichen Rentenstellen. 
Nach dem bestehenden Gesetz waren, wenn der Reichszuschuß 
ausgeschieden wurde, alle Lasten auf die Versicherungsanstalten zu 
vertheilen, nach Maßgabe der an sie gezahlten Beiträge. Den Aus⸗ 
weis für diese bildete die Quittungskarte. Durch das bestehende 
Gesetz waren die Beiträge gleichmäßig bis zum Jahre 1900 fest— 
gestellt. Es wurde nunmehr eine Aenderung für nothwendig 
gehalten, da, wie hier bereits dargelegt worden ist, die Vermögens— 
lage in den verschiedenen Versicherungsanstalten sich ungleichmäßig 
gestaltet hatte, namentlich aber, weil für einzelne schon ein Defizit 
in dem Deckungskapital herausgerechnet worden war. 
Die Vermögenslage einer Versicherungsanstalt wurde dadurch 
ermittelt, daß aus einer Gegenüberstellung ihres Soll und Habens 
berechnet wurde, ob genügendes Vermögen vorhanden sei, um 
neben den sonstigen Verpflichtungen auch den Kapitalwerth der 
auf sie fallenden Rentenlast zu decken. Bei dauernd gleichen Bei— 
trägen mußte durch diese, neben dem Deckungskapital der laufenden 
Renten, auch der weitere Betrag aufgebracht werden, der zur 
Deckung der künftig von Jahr zu Jahr steigenden Lasten 
erforderlich würde. Dieser letztbezeichnete Betrag ergab sich aus 
der Differenz zwischen der Summe aller künftigen Verpflichtungen 
einerseits und der Summe ihrer künftigen Einnahme andererseits.
	        
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