Full text: Zweiter Band (2. Band)

598 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
in der Lage sein, vor diesem Organ seine Sache selbst zu führen 
und diesem durch den Augenschein, durch mündliche Darlegung, 
durch Vorführung geeigneter Auskunftspersonen u. s. w. ein besseres 
Beweismaterial vor Augen zu führen, als die bisher mehr bureau— 
kratische Vorbereitung der Anträge durch die untere Verwaltungs— 
behörde in der Regel gewähren kann.“ 
Eine Begründung des gesetzlich bestehenden Verfahrens 
hätte kaum anders und besser geschrieben werden können, denn 
alles, was in den vorstehend wiedergegebenen Sätzen der Be— 
gründung als im Interesse der Arbeiter liegend aufgeführt war, 
die persönliche Vertretung seiner Sache durch Augenschein, durch 
mündliche Darlegung, durch die Vorführung geeigneter Auskunfts— 
personen u. s. w. konnte für den Arbeiter leichter und besser bei der 
Verwaltungsbehörde seines Wohnsitzes geschehen, als bei der Renten— 
stelle in der nicht selten ziemlich entfernten Kreisstadt. Dieser Theil 
der Begründung war daher als durchaus verfehlt anzusehen. 
Die Vorprüfung sollte noch dadurch besonders vertrauens— 
würdig gestaltet werden, daß bei ihr die Mitwirkung von Ver— 
tretern der Arbeitgeber und der Arbeiter vorgesehen war. Die 
Begründung kritisirte das bestehende Vorbereitungsverfahren, be— 
sonders das Institut der Vertrauensmänner, sehr scharf. Sie be—⸗ 
zeichnete dieses Verfahren in geringschätziger Weise als einen 
„Urkundenbeweis“ und hob die Vorzüge des neuen Verfahrens 
lobend hervor. Durch dieses sollte der Rentenbewerber der Ver— 
sicherungsanstalt näher geführt werden, weil diese Stelle ein Organ 
der Versicherungsanstalt sei und die Mitglieder der Rentenstelle 
Beamte der Anstalt wären. Die mehrfache Hervorkehrung dieses 
Gesichtspunktes ließ erkennen, daß auf die organische Verbindung 
der Rentenstelle mit der Versicherungsanstalt das Hauptgewicht 
gelegt wurde. In dem weiteren Verlauf dieser Ausführung wird 
nachgewiesen werden, daß dieser organische Zusammenhang nur in 
der Idee des Gesetzgebers, thatsächlich jedoch kaum vorhanden war. 
Dem Bewerber um eine Rente muß es darauf ankommen, 
daß sein Anspruch von Personen beurtheilt wird, die seine Ver— 
hältnisse kennen und ihm überhaupt näher gestanden haben. Solche 
Personen sind in dem vorliegenden Falle der Vorstand seiner 
Krankenkasse, sein Kassenarzt, der ihn in früheren Krankheitsfällen 
und auch in der letzten Krankheit behandelt hat, wenn solche die 
Ursache der Invalidität ist, es sind ferner die Beamten seiner Ver—
	        
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