Full text: Zweiter Band (2. Band)

610 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Sozialdemokraten verlangt worden war, die Arbeiter bei der erst— 
instanzlichen Feststellung der Unfallrenten zu betheiligen. Die ganze 
Richtung des Gedankenganges der Begründung schien dieser Ver— 
muthung einen festen Boden zu verleihen. 
Bezüglich der Organisation waren noch weitere Aenderungen 
rmerken. Bei Besprechung der Vermögensverwaltung ist 
bereits hervorgehoben worden, daß der Staatskommissar fort— 
fallen sollte. 
Auch der in dem geltenden Gesetz vorgesehene Aussichtsrath 
war gestrichen worden. Die Ueberflüssigkeit eines solchen Organs 
bei der Versicherungsanstalt war augenfällig geworden durch den 
Umstand, daß es noch in keiner Versicherungsanstalt errichtet 
worden war. 
Andererseits war ein tiefer Eingriff in das Selbstverwaltungs— 
recht der Versicherungsanstalten beabsichtigt. Bisher war weder 
die Aufstellung des Voranschlages seitens des Vorstandes der Ver— 
sicherungsanstalt, dem fortan Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten angehören sollten (647 Absatz 2 des Entwurfes), noch 
dessen Genehmigung durch den Ausschuß zwingend vorgeschrieben. 
Hinfort sollte die Feststellung des Voranschlages durch die beiden 
genannten Organe unter jeden Umständen stattfinden, und dabei 
war die Mitwirkung des Garantieverbandes gesetzlich festgestellt. 
Dem Garantieverbande, also doch wohl dem Ausschuß des Pro— 
vinziallandtages, sollte der Voranschlag zwei Wochen vor derjenigen 
Sitzung des Ausschusses der Versicherungsanstalt, in der er fest— 
gestellt werden sollte, vorgelegt werden. Die Behörde des Garantie— 
verbandes wurde befugt, Anstände geltend zu machen und zwar 
nicht nur wenn die Ansätze den gesetzlichen und statutarischen Be— 
stimmungen nicht entsprechen, sondern es sollte eine Einwirkung 
auch zulässig sein, in soweit es sich um die Angemessenheit und 
Zweckmäßigkeit des Voranschlages handelte. Demgemäß war nicht 
nur die ganze Verwaltung der Versicherungsanstalt unter die 
Kontrolle des Garantieverbandes gestellt, sondern sie konnte von 
diesem sogar in maßgebender Weise beeinflußt werden. Denn wenn 
der Garantieverband einen Ansatz des Voranschlages beanstandet 
hatte, und der Ausschuß der Versicherungsanstalt gleichwohl dessen 
Aufrechterhaltung beschließen sollte, so hatte der Vorsitzende des 
Anstaltsvorstandes gemäß 8 472 diesen Beschluß mit aufschiebender 
Wirkung zu beanstanden, eventl. mittels Beschwerde bei der Auf—
	        
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