610 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Sozialdemokraten verlangt worden war, die Arbeiter bei der erst—
instanzlichen Feststellung der Unfallrenten zu betheiligen. Die ganze
Richtung des Gedankenganges der Begründung schien dieser Ver—
muthung einen festen Boden zu verleihen.
Bezüglich der Organisation waren noch weitere Aenderungen
rmerken. Bei Besprechung der Vermögensverwaltung ist
bereits hervorgehoben worden, daß der Staatskommissar fort—
fallen sollte.
Auch der in dem geltenden Gesetz vorgesehene Aussichtsrath
war gestrichen worden. Die Ueberflüssigkeit eines solchen Organs
bei der Versicherungsanstalt war augenfällig geworden durch den
Umstand, daß es noch in keiner Versicherungsanstalt errichtet
worden war.
Andererseits war ein tiefer Eingriff in das Selbstverwaltungs—
recht der Versicherungsanstalten beabsichtigt. Bisher war weder
die Aufstellung des Voranschlages seitens des Vorstandes der Ver—
sicherungsanstalt, dem fortan Vertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten angehören sollten (647 Absatz 2 des Entwurfes), noch
dessen Genehmigung durch den Ausschuß zwingend vorgeschrieben.
Hinfort sollte die Feststellung des Voranschlages durch die beiden
genannten Organe unter jeden Umständen stattfinden, und dabei
war die Mitwirkung des Garantieverbandes gesetzlich festgestellt.
Dem Garantieverbande, also doch wohl dem Ausschuß des Pro—
vinziallandtages, sollte der Voranschlag zwei Wochen vor derjenigen
Sitzung des Ausschusses der Versicherungsanstalt, in der er fest—
gestellt werden sollte, vorgelegt werden. Die Behörde des Garantie—
verbandes wurde befugt, Anstände geltend zu machen und zwar
nicht nur wenn die Ansätze den gesetzlichen und statutarischen Be—
stimmungen nicht entsprechen, sondern es sollte eine Einwirkung
auch zulässig sein, in soweit es sich um die Angemessenheit und
Zweckmäßigkeit des Voranschlages handelte. Demgemäß war nicht
nur die ganze Verwaltung der Versicherungsanstalt unter die
Kontrolle des Garantieverbandes gestellt, sondern sie konnte von
diesem sogar in maßgebender Weise beeinflußt werden. Denn wenn
der Garantieverband einen Ansatz des Voranschlages beanstandet
hatte, und der Ausschuß der Versicherungsanstalt gleichwohl dessen
Aufrechterhaltung beschließen sollte, so hatte der Vorsitzende des
Anstaltsvorstandes gemäß 8 472 diesen Beschluß mit aufschiebender
Wirkung zu beanstanden, eventl. mittels Beschwerde bei der Auf—