2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 611
rst⸗ sichtsbehörde anzufechten. Aber auch der formell beseitigte Staats—
nze kommissar trat, wenn auch in anderer Gestalt, wieder in die
er— Erscheinung. Der Garantieverband sollte nämlich befugt sein, durch
einen Vertreter an den Berathungen des Ausschusses der Ver—
gen sicherungsanstalt theilzunehmen. Dieser Vertreter sollte berathende
ist Stimme haben, jederzeit gehört werden und berechtigt sein, Anträge
yrt⸗ zu stellen. Bei den besonderen Kasseneinrichtungen sollte an Stelle
des bisherigen Staatskommissars nöthigenfalls die Aufsichtsbehörde
ath dafür sorgen, daß keine Mißbräuche bei den Rentenbewilligungen
ins vorkämen. Das Institut der Vertrauensmänner sollte mit Rücksicht
den auf die Bildung der örtlichen Rentenstellen fortfallen. Es war
stet nicht zu verkennen, daß durch die vorstehenden Bestimmungen des
Gesetzentwurfes das Selbstverwaltungsrecht der Versicherungs—
gs⸗ anstalten in weitem Umfange in Frage gestellt wurde.
der
er⸗ In dem Sinne der vorstehenden Ausführungen hatte der
der Geschäftsführer Bueck als Referent in der Versammlung der
och Delegirten des Centralverbandes am 28. Februar 1899 über den
l Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung der Invaliditäts—
sen und Altersversicherung vom 22. Juli 1889 berichtet.“) Mit
bei Genehmigung des Ausschusses hatte Bueck der Delegirtenversammlung
llt. die folgenden Beschlußanträge unterbreitet:
IJ. Entsprechend den Beschlüssen zu dem 1896 vorgelegten
n Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Invaliditäts—
und Altersversicherungsgesetzes, hält der Centralverband Deutscher
Industrieller die Zusammenlegung der Invaliditäts- und Alters—
ar versicherung mit anderen Zweigen der Mbeiterversicherung und
e demgemäß auch die Verschmelzung der Kranken-, Unfall- und
un Invalidenversicherung in eine diese drei Zweige der Versicherung
u in sich vereinigende Organisation für unausführbar. Mit dem
neuen Entwurfe erkennt er das Dasein zwingender Gründe für die
Herbeiführung einer solchen Vereinigung nicht an und muß sich
gegen jeden derartigen Versuch um so mehr ablehnend verhalten,
un als vorhandenen Mängeln im Rahmen der bestehenden Organisation
8 abgeholfen werden kann.
II. Mehrere Bestimmungen des neuen Entwurfs sind
* geeignet eine Reihe von Mißständen zu beseitigen, die bei der
f⸗ *) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Hest 82, Seite 13.