2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 613
u einer von der Industrie seiner Zeit befürworteten Reichsversicherungs—
egen anstalt überhaupt nicht hätten hervortreten können, werden auch
nheit heute noch durch veränderte Gruppirung oder Zusammenlegung
ahme der Versicherungsanstalten innerhalb der in Frage kommenden
tung Bundesstaaten oder durch Errichtung einer Reichsanstalt beseitigt
usses werden können, bei der das angesammelte Vermögen den Anstalten
ie zu belassen und die Beitragshöhe beizubehalten, aber mit einer
gung neuen Deckungskapitalbildung zu beginnen wäre.
ben V. Gegen die im Entwurf vorgeschlagene wesentliche Erhöhung
eilen der Grundbeträge der Invalidenrente und die dementsprechende
rden Minderung der Steigerungssätze muß Einspruch erhoben werden.
mn Da einerseits Billigkeitsgründe in keiner Weise für diese Maßnahme
den angeführt werden können, andererseits mit der nur der „Gemeinlast“
zufallenden Erhöhung insofern eine große Gefahr verbunden ist,
dreise als sie das Interesse der einzelnen Versicherungsanstalten an einer
weiteren Vermögensbildung hintanhält. Auch würde die Minderung
bung der Steigerungssätze das Interesse der Versicherten an der richtigen
für Verwendung der Marken wesentlich abschwächen. Hauptsächlich
bung aber spricht gegen diese Maßregeln der Umstand, daß dadurch eine
inni, große Verschiebung in der Gewährung der Renten hervorgerufen
n wird, die dadurch ungerecht wirkt, daß diejenigen Versicherten,
stem welche verhältnißmäßig wenig beigetragen haben, höhere Renten
erhalten, die länger und mehr Zahlenden aber weniger bekommen.
gder VI. Gegen die Bestimmung des Entwurfs, nach welcher die
gens Landeszentralbehörde bezw. der betreffende Garantieverband befugt
en sein soll, gegen den von dem Ausschuß der Versicherungsanstalten
lcue aufgestellten Entwurf des Voranschlages Anstände zu erheben, und,
demn wenn diese nicht beseitigt werden, den vom Ausschusse festgestellten
e, so Plan entsprechend zu ändern, muß, wie gegen alle das Prinzip der
ellen Selbstverwaltung einschränkende Vorschriften, Verwahrung eingelegt
nicht werden.
der In der allgemeinen Erörterung lenkte der Generalsekretär
gene Stumpf-Osnabrück die Aufmerksamkeit der Versammlung auf den
l Umstand, daß gerade für alle die einschneidenden Maßnahmen,
e welche die neue Vorlage beabsichtigte, eine eigentliche, wirklich ver—
en ständliche Begründung gar nicht gegeben sei. Diese enthalte zwar
Men eine große Zahl unbewiesener Behauptungen, aber bezüglich
ung derjenigen Hauptpunkte, von denen die Regierung bei der Ab—
fassung dieses Gesetzes ausgegangen sei, trete doch ein erheblicher