Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 613 
u einer von der Industrie seiner Zeit befürworteten Reichsversicherungs— 
egen anstalt überhaupt nicht hätten hervortreten können, werden auch 
nheit heute noch durch veränderte Gruppirung oder Zusammenlegung 
ahme der Versicherungsanstalten innerhalb der in Frage kommenden 
tung Bundesstaaten oder durch Errichtung einer Reichsanstalt beseitigt 
usses werden können, bei der das angesammelte Vermögen den Anstalten 
ie zu belassen und die Beitragshöhe beizubehalten, aber mit einer 
gung neuen Deckungskapitalbildung zu beginnen wäre. 
ben V. Gegen die im Entwurf vorgeschlagene wesentliche Erhöhung 
eilen der Grundbeträge der Invalidenrente und die dementsprechende 
rden Minderung der Steigerungssätze muß Einspruch erhoben werden. 
mn Da einerseits Billigkeitsgründe in keiner Weise für diese Maßnahme 
den angeführt werden können, andererseits mit der nur der „Gemeinlast“ 
zufallenden Erhöhung insofern eine große Gefahr verbunden ist, 
dreise als sie das Interesse der einzelnen Versicherungsanstalten an einer 
weiteren Vermögensbildung hintanhält. Auch würde die Minderung 
bung der Steigerungssätze das Interesse der Versicherten an der richtigen 
für Verwendung der Marken wesentlich abschwächen. Hauptsächlich 
bung aber spricht gegen diese Maßregeln der Umstand, daß dadurch eine 
inni, große Verschiebung in der Gewährung der Renten hervorgerufen 
n wird, die dadurch ungerecht wirkt, daß diejenigen Versicherten, 
stem welche verhältnißmäßig wenig beigetragen haben, höhere Renten 
erhalten, die länger und mehr Zahlenden aber weniger bekommen. 
gder VI. Gegen die Bestimmung des Entwurfs, nach welcher die 
gens Landeszentralbehörde bezw. der betreffende Garantieverband befugt 
en sein soll, gegen den von dem Ausschuß der Versicherungsanstalten 
lcue aufgestellten Entwurf des Voranschlages Anstände zu erheben, und, 
demn wenn diese nicht beseitigt werden, den vom Ausschusse festgestellten 
e, so Plan entsprechend zu ändern, muß, wie gegen alle das Prinzip der 
ellen Selbstverwaltung einschränkende Vorschriften, Verwahrung eingelegt 
nicht werden. 
der In der allgemeinen Erörterung lenkte der Generalsekretär 
gene Stumpf-Osnabrück die Aufmerksamkeit der Versammlung auf den 
l Umstand, daß gerade für alle die einschneidenden Maßnahmen, 
e welche die neue Vorlage beabsichtigte, eine eigentliche, wirklich ver— 
en ständliche Begründung gar nicht gegeben sei. Diese enthalte zwar 
Men eine große Zahl unbewiesener Behauptungen, aber bezüglich 
ung derjenigen Hauptpunkte, von denen die Regierung bei der Ab— 
fassung dieses Gesetzes ausgegangen sei, trete doch ein erheblicher
	        
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