Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 627 
lls sein werde, sich mit der Materie zu beschäftigen. Nach diesem Plane 
sollte die zweite Lesung erst nach den Pfingstferien beginnen. 
Vollkommen unerwartet trat eine Aenderung in den Dis— 
e positionen des Reichstages ein. Der Bericht wurde bereits 
ng, Sonnabend, den 6. Mai ausgegeben, den Abgeordneten, die zum 
da größten Theile Berlin verlassen hatten, zugeschickt, und der Beginn 
en⸗ der zweiten Berathung auf Donnerstag, den 11. Mai anberaumt. 
rag Es konnte mit Bestimmtheit angenommen werden, daß der Bericht 
zug eine große Anzahl von Abgeordneten während ihres Aufenthaltes 
zui in der Heimath gar nicht mehr erreicht hatte. Allgemein war die 
en Empfindung, daß das Gesetz noch vor den Pfingstferien, wie man 
sich auszudrücken pflegt, durchgepeitscht werden sollte. Gegen 
diese Absicht erhob nur die Sozialdemokratie Einspruch. Von ihr 
wurde die, auch von den leitenden Kreisen im Centralverbande 
vollkommen getheilte Ansicht vertreten, daß die Abgeordneten sich 
in der kurzen Zeit mit dem Kommissionsberichte nicht so beschäftigt 
eV haben konnten, um in der Lage zu sein ihre Ansicht bezüglich des 
luß⸗ Gesetzes und der eingreifenden Beschlüsse der Kommission nach 
eigenem Ermessen sich zu bilden. 
über 
In der Annahme, daß die zweite Berathung im Reichstage erst 
nach Pfingsten beginnen würde, hatte das Direktorium des Central— 
nach verbandes die Versammlung der Delegirten auf den 3. Juni 1899 an—⸗ 
899 beraumt. Den Bericht über die Beschlüsse der Kommission und die bis 
Vor— dahin in der zweiten Lesung im Reichstage gefaßten Beschlüsse er— 
Fe⸗ stattete der Geschäftsführer Bueck.“) Er bemerkte, daß er sich nur mit 
und den bedeutendsten Hauptpunkten werde beschäftigen können und hob 
zunächst hervor, daß die Versicherungspflicht ausgedehnt werde, 
ginn gemäß 8 1 Ziffer 2 auf Betriebsbeamte, Techniker, Werkmeister, 
cheil Erzieher und Lehrer, sowie auf Schiffsführer, sofern sie Lohn 
Zu oder Gehalt bezögen und ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
richt 2000 Mark nicht übersteige. 
die Wenn hierdurch schon der ursprüngliche Rahmen der Arbeiter— 
men. versicherung sehr wesentlich durchbrochen war, so geschah das in 
ein⸗ weit höherem Maße noch durch die Bestimmungen, welche der 
zricht freiwilligen Versicherung gemäß 8 8 und 8 14 des neuen Gesetzes 
daß gegeben waren. Die nach 8 1 Ziffer 2 gemäß dem Beschlusse 
un ) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 88, S. 9.
	        
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