628 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
der Kommission, versicherungspflichtigen Personen sollten berechtigt
sein eine freiwillige Versicherung zu nehmen, auch wenn ihr
Jahreseinkommen mehr als 2000 aber nicht über 3000 Mark be—
trüge. Weiter sollten Gewerbetreibende, die nicht regelmäßig
wenigstens einen Mbeiter beschäftigten, die Berechtigung zur
freiwilligen Versicherung haben. Durch den vom Reichstag später
genehmigten Beschluß der Kommission sollte hinfort dieselbe
Berechtigung solchen Gewerbetreibenden ertheilt werden, die regel—
mäßig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigten.
Bezüglich der Bedeutung der Verdoppelung der für die
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung maßgebenden Zahl der
beschäftigten Arbeiter verwies der Referent auf den Umstand, daß
nach der letzten Gewerbezählung 51/, Millionen Betriebsunter—
nehmer nur 131/, Millionen Arbeiter beschäftigten, demnach kämen
auf einen Betriebsunternehmer im Durchschnitt 2,5 Arbeiter. Daraus
sei leicht zu folgern, daß die allergrößte Zahl der Betriebsunter—
nehmer in Zukunft zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein
würde. Bezüglich der voraussichtlichen Folgen dieser Bestimmung
führte der Referent aus, daß das bestehende Gesetz hinsichtlich
der Versicherungspflicht keinen Unterschied zwischen alt und jung,
zwischen stark und schwach, zwischen krank und gesund mache;
das könne geschehen, weil es sich um eine Zwangsversicherung
handle. Bei dem nunmehr vorgesehenen großen Umfange der
freiwilligen Versicherung sei nach dem gewöhnlichen Gange der
Verhältnisse anzunehmen, daß in der Hauptsache diejenigen von der
Vergünstigung Gebrauch machen würden, die aus irgend einer
Ursache einen frühzeitigen Eintritt der Invalidität zu befürchten
hätten. Das seien die Kranken, die Schwachen und die Alten; die
anderen würden wahrscheinlich von der freiwilligen Versicherung
keinen Gebrauch machen. Aus diesen Verhältnissen müsse entschieden
eine schwere Belastung der Versicherungsanstalten hervorgehen.
Unter ihr müßten diejenigen Interessenten leiden, die infolge des
Versicherungszwanges der Invalidenversicherung beigetreten seien.
Ferner sei zu erwägen, daß die eintretende Invalidität für den
Betriebsunternehmer unter Umständen eine ganz andere Bedeutung
habe, als für den Arbeiter. Der Fall sei wohl denkbar, daß ein
Betriebsunternehmer, selbst wenn er Invalide geworden sei, durch
die Beschäftigung von zwei Arbeitern sich doch noch in der Lage
befinden könne, für seinen Unterhalt und den seiner Angehörigen zu