Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 629 
htigt sorgen. Der Referent gab zu erwägen, ob nicht durch die von der 
ihr Kommission beschlossene umfassende Erweiterung, erstens der Ver— 
be⸗ sicherungspflicht und zweitens des Rechtes zur freiwilligen Selbst— 
äßig versicherung, der bestehende Rahmen der Arbeiterversicherungsgesetz— 
zur gebung in ungerechtfertigter Weise durchbrochen werde. Er verwies 
äter auf die vielerwähnte Botschaft Kaiser Wilhelms, die den Anstoß 
selbe zu der ganzen Arbeiterversicherungsgesetzgebung gegeben habe. Nach 
egel⸗ dieser sollten sich die schützenden Maßregeln nur auf die Personen 
aus dem Abeiterstande beziehen; von weiteren Schichten der Be— 
die völkerung sei keine Rede gewesen. Sollten solche weiteren Kreise 
der in die Invalidenversicherung einbezogen werden, so würde es schwer 
daß sein überhaupt eine Grenze zu finden, wenn später die Ausdehnung 
nter— der Invalidenversicherung auf noch weitere Schichten der Bevölkerung 
imen verlangt werden sollte. Der Referent verwies auf die von ihm mit 
raus Genehmigung des Direktoriums vorgelegten Beschlußanträge, in 
nter⸗ denen gegen diese Bestimmung Einspruch erhoben werden sollte. 
sein Der 8 5 des bestehenden Gesetzes handelte von den besonderen 
iung Kasseneinrichtungen. Er war mit ganz geringen redaktionellen 
tlich Aenderungen in den Entwurf übergegangen und war in dieser 
ung, Fassung fast unverändert auch von der Kommission angenommen 
ache; worden. Bei der zweiten Lesung im Reichstage sahen sich aber 
rung die Abgeordneten Stötzel, Hitze und Trimborn veranlaßt, zwei 
der Anträge zu dem 85 zu stellen. Der erste Antrag lautete: „Bei 
der der Verwaltung der Kassen müssen die Versicherten mindestens nach 
der Maßgabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der 
einer Arbeitgeber durch in geheimer Wahl gewählte Vertreter betheiligt 
chten sein.“ Der zweite Antrag hatte folgenden Wortlaut: „Wenn für 
; die die Gewährung der reichsgesetzlichen Leistungen besondere Beiträge 
rung von den Versicherten erhoben werden oder eine Erhöhung der Bei— 
ieden träge derselben eingetreten ist oder eintritt, so dürfen die reichs— 
ehen. gesetzlichen Renten an Kassenmitglieder nur zu dem den Reichs— 
des zuschuß übersteigenden Betrage auf die Kassenleistungen für diese 
eien. Mitglieder angerechnet werden.“ 
den Diese beiden Anträge griffen in die Organisation und Ver— 
tung waltung der besonderen Kasseneinrichtungen und ganz speziell in 
ein die Organisation und Verwaltung der Knappschaftskassen ein. 
durch Sie bedeuteten gleichzeitig einen Eingriff in die Gesetzgebung 
Lage der Einzelstaaten. Für die Gestaltung des Knappschaftskassen— 
mn zu wesens war maßgebend das preußische Berggesetz vom 24. Juni
	        
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