Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 631 
des den Betrag der Reichs-Alters- und Invalidenrente oder um einen 
von geringeren Betrag kürzen, wenn sie in entsprechender Weise auch 
den. die Beiträge der Mitglieder ermäßigten. 
eden Thatsächlich hatte sich das Verhältniß so herausgebildet, daß 
Die zwei große Knappschaftskassen, der Knappschaftsverein in Bochum 
ngs⸗ und die Knappschaftskasse in Saarbrücken, die Rechte der besonderen 
ber⸗ Kasseneinrichtungen erlangt hatten, also die Stellung einer Ver⸗ 
sicherungsanstalt einnahmen. Außerdem gab es noch eine Vereini⸗ 
ngen gung von 20 kleineren Knappschaftskassen, die sogenannte nord— 
für deutsche Knappschafts-Pensionskasse. Die übrigen, etwas mehr als 
ebs⸗ 70 Knappschaftskassen und Vereine nahmen nach 8 36 des Gesetzes 
tten, in Bezug auf das Alters- und Invalidenversicherungsgesetz die 
Stellung von Zuschußkassen ein. 
von Nach Maßgabe dieser Verhältnisse hatte der Ministerialdirektor 
issen. von Woedtke mit vollem Recht am 13. Mai 1899 im Reichstage 
eilich gesagt: „Die gesammten Reichsversicherungsgesetze haben sich bisher 
flußt auf den Standpunkt gestellt, daß in der Organisation des Knapp⸗— 
ingte schaftswesens bei Gelegenheit dieses Versicherungsgesetzes nicht ein⸗ 
tken⸗ gegriffen werden soll.“ 
kasse Zur Würdigung des von dem Abgeordneten Stötzel und 
die Genossen gestellten Antrages mußte in Berücksichtigung gezogen 
niger werden, daß, nach den Bestimmungen des Berggesetzes, das Statut 
un⸗ der Knappschaftskassen von den Werksinhabern unter Mitwirkung 
assen eines Ausschusses der Arbeiter aufzustellen war, daß die Knapp— 
auf schaftsvereine verwaltet werden unter Betheiligung von Knappschafts⸗ 
dwie ältesten durch den Knappschaftsvorstand, daß die Knappschaftsältesten 
von den zum Knappschaftsverein gehörenden Arbeitern in der vom 
dung Statut vorgesehenen Weise gewählt werden und daß der Knapp— 
schaftsvorstand, nach näheren Bestimmungen des Statuts, zu einer 
vom Hälfte von Bergwerksbesitzern oder deren Vertretern, zur anderen 
„ob Hälfte von Knappschaftsältesten, die aus der Mitte derselben 
ats⸗ gewählt werden, gebildet wird. Das waren alles gesetzlich fest— 
Für⸗ stehende Bestimmungen, an denen nicht gerüttelt werden konnte, 
chten ohne in die Gesetzgebung der Einzelstaaten einzugreifen. 
issen, In der betreffenden Sitzung des Reichstages erklärte der 
eren Vertreter des Bundesrathes, der Geh. Oberbergrath Dr. Fürst, 
Ver— daß in der Saarbrücker Knappschaftskasse den Forderungen des 
des Antrages Stötzel vollkommen genügt werde. Der Vorstand sei 
um zusammengesetzt ganz nach Maßgabe der Beiträge, die von der
	        
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