2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 649
er daß auch der Referent besonders den Beschlußantrag VI kräftig
en begründet habe.
er Die von dem Referenten vorgeschlagenen Beschlußanträge
ig wurden mit geringfügigen, wesentlich redaktionellen Aenderungen
angenommen. Sie hatten folgenden Wortlaut:
ne IL. Mit Bezug auf die Beschlüsse der Kommission und die
ht bisherigen Ergebnisse der zweiten Lesung, betreffend den Entwurf
en eines Invalidenversicherungsgesetzes, im Reichstage hält der Central—
iß verband im allgemeinen an den von der Delegirtenversammlung
ls am 28. Februar d. J. gefaßten Beschlüssen fest.
m II. Der Centralverband erkennt dabei an, daß durch die dem
ß⸗ 8 202 gegebene Fassung und durch die Beseitigung der in dem
8 212 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen, unter Vermeidung
e⸗ der von ihm beanstandeten Auftheilung der Vermögen der Ver—
t⸗ sicherungsträger, ein gangbarer Weg zur Gesundung der anscheinend
mn nothleidenden Versicherungsanstalten beschritten wird. Der Central—
ib verband erachtet jedoch nach wie vor, daß derselbe Zweck in Ver—
e, bindung mit wesentlichen anderen Verbesserungen der Invaliden—
it und Altersversicherung vollkommener hätte erreicht werden können,
ß durch die Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt, bezw. durch
u Zusammenlegung oder andere Gruppirung der Versicherungs—
l⸗ anstalten in den betreffenden Bundesstaaten.
n III. Die in 81 Ziffer 2 vorgenommene Erweiterung der
⸗ Versicherungspflicht und ganz besonders die in 88 beschlossene Aus—
dehnung der freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung) auf große,
nicht zu den Arbeitern gehörende Schichten der Bevölkerung erachtet
r der Centralverband als eine weitere Durchbrechung des der Arbeiter—
versicherung überhaupt zugrunde liegenden Prinzips, gegen die
o Verwahrung einzulegen er sich um so mehr verpflichtet hält, da die
t betreffenden Bestimmungen ernste Schädigungen der Versicherungs—
z8 anstalten und damit der Interessen der betheiligten Arbeiter zur
t Folge haben müssen.
n IV. In dem vom Reichstage angenommenen Antrage der
⸗ Abgeordneten Stötzel und Genossen zu 85 erblickt der Central—
l, verband einen durchaus unberechtigten und daher entschieden zurück—
zuweisenden Eingriff in die Gesetzgebung der Einzelstaaten, wie ins—
besondere in die Organisation und Verwaltung der Knappschafts—
kassen. Der Centralverband würde es beklagen, wenn durch Auf—
rechterhaltung dieses Beschlusses die segensreiche Wirksamkeit der