660 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Haftpflicht und durch Organisation von Arbeitsnachweisen ent—
halten waren.
Die unmittelbaren Interessen des Centralverbandes erforderten
nur die Beschäftigung mit dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze und der Anlage 1
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. Diese Interessen wurden am
stärksten berührt durch die Bestimmungen über die Erweiterung der
Unfallversicherung, die Erhöhung ihrer Leistungen, das Verfahren bei
Veränderung der Verhältnisse des Rentenberechtigten, die Verein—
fachung für die Verwaltung der Berufsgenossenschaften, die Ent—
lastung der Versicherungsämter, die Beibehaltung der Karenzzeit und
in hervorragendem Maße durch die Bestimmungen über die Schieds—
gerichte, dann auch noch durch die Erweiterung der Aufgaben der
Berufsgenossenschaften.
Hinsichtlich der Erweiterung der Unfallversicherung sah der
Entwurf von der Einbeziehung des Handwerks und Kleingewerbes
ab, da, wie in der Begründung bemerkt war, die Ansichten hierüber
noch zu wenig geklärt seien, als daß eine Regelung schon jetzt rath—
sam erscheinen könnte. Dagegen glaube er dem Mißstande begegnen
zu sollen, der daraus entstanden sei, daß in den auch mit Bauten
befaßten Betrieben der Tischler, Maler, Glaser, Klempner u. s. w.
nur ein Theil der Betriebsthätigkeit versichert, ein anderer Theil
dagegen nicht versichert sei. Häufig sei in diesen Betrieben sogar
ein und derselbe Arbeiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätig—
keit — bei Bauten — versichert, für einen anderen Theil — bei
der vielfach ebenso gefährlichen Werkstattarbeit — unversichert. Der
Werkstattbetrieb eines Tischlers u. s. w. sei nach den jetzt geltenden
Bestimmungen nur dann versicherungspflichtig, wenn er entweder
fabrikmäßig betrieben werde oder nach seinem Umfange sich als ein
Nebenbetrieb der Bautischlerei u. s. w. darstelle, dagegen nicht, wenn
umgekehrt die Werkstattarbeiten die Hauptsache, die Bauarbeiten aber
die Nebensache seien. Diese Rechtslage habe nicht nur für die
Arbeiter, sondern auch für alle anderen Betheiligten mißliche Folgen
gehabt. Trotz einer Reihe eingehender Entscheidungen, in denen mit
Scharfsinn theoretische Grenzscheiden für Beginn und Abschluß der
versicherten Thätigkeit beiBauten gegenüber der unversicherten sonstigen
gewerblichen Arbeit in solchen Betrieben aufgestellt seien, war es
doch in einzelnen Fällen für den Verletzten oft zweifelhaft, ob ihm
ein Versicherungsanspruch zur Seite stehe. Die Absicht des Gesetzes,