2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 661
nt⸗ die Arbeiter sicher zu stellen und langwierige Streitigkeiten über die
Entschädigungspflicht zu vermeiden, sei in solchen Fällen nicht erreicht
ten worden. Dabei käme noch in Betracht, daß ein Theil der versicherten
end Bauarbeit, wie namentlich die Vorbereitung der für Bauarbeit
1 dienenden Stücke, sich in der Werkstatt zu vollziehen pflegte. Es
am konnte also leicht vorkommen, daß ein Arbeiter, ohne seinen Arbeits—
der platz in der Werkstätte zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt
bei in die Unfallversicherung eintrat und aus derselben wieder ausschied.
in⸗ Daher zog der Gesetzentwurf die sich überhaupt auf Bauarbeit er—
nt⸗ streckenden Gewerbebetriebe in die Unfallversicherung mit ein, ferner
imd die gesammten Gewerbebetriebe der Schlosser, Schmiede, Fensterputzer
ds⸗ und Fleischer. Von den Brauereien waren bisher nur die fabrik—
der mäßig betriebenen unfallversicherungspflichtig gewesen, nunmehr
sollten auch die kleinen Betriebe mit einbezogen werden und es sollte
der für sie, sofern sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zu—
bes getheilt würden, während der ersten 40 Jahre nach Inkrafttreten
ber des Gesetzes nur ein Theil der in ihren Betrieben verdienten an—
th⸗ rechnungsfähigen Löhne und Gehälter der Beitragsrechnung zu—
ten grunde gelegt werden.
ten Eine Erweiterung der Leistungen der Berufsgenossenschaften
w. war insofern vorgesehen, als der Bezug einer Unfallrente dann
jeil schon vor dem Beginne der 14. Woche nach dem Unfall eintreten
gzar sollte, wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch
ig⸗ auf Krankengeld vorher fortfalle, aber bei dem Verletzten noch eine
bei die Gewährung der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung der
der Erwerbsfähigkeit fortbestehe. Der Genossenschaftsvorstand sollte die
en Theilrente bis zum Betrage der Vollrente erhöhen können, solange
der der Verletzte infolge des Unfalles thatsächlich und unverschuldet
ein erwerbslos geblieben sei. Ferner sollte der Entschädigungsberechtigte
nn nicht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Genossenschaft
ber verpflichtet sei, zeitweilig ohne die gesetzliche Entschädigung gelassen
die werden, oder gar infolge widersprechender Entscheidungen in den
zen vor verschiedenen Versicherungsämtern verhandelten Verfahren
mit gänzlich leer ausgehen. Sodann sollte der Entschädigungsberechtigte
der nicht durch Einreichung von Rechtsmitteln bei unzuständigen Behörden
zen sein Recht verlieren. Bei Bemessung der Rente für Hinterbliebene
es solcher Getödteten, die wegen eines früher erlittenen Unfalls nur
hm noch wenig verdienen könnten, sollte unter Umständen die ältere
es, Unfallrente dem Jahresarbeitsverdienst des Getödteten hinzugerechnet