Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 661 
nt⸗ die Arbeiter sicher zu stellen und langwierige Streitigkeiten über die 
Entschädigungspflicht zu vermeiden, sei in solchen Fällen nicht erreicht 
ten worden. Dabei käme noch in Betracht, daß ein Theil der versicherten 
end Bauarbeit, wie namentlich die Vorbereitung der für Bauarbeit 
1 dienenden Stücke, sich in der Werkstatt zu vollziehen pflegte. Es 
am konnte also leicht vorkommen, daß ein Arbeiter, ohne seinen Arbeits— 
der platz in der Werkstätte zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt 
bei in die Unfallversicherung eintrat und aus derselben wieder ausschied. 
in⸗ Daher zog der Gesetzentwurf die sich überhaupt auf Bauarbeit er— 
nt⸗ streckenden Gewerbebetriebe in die Unfallversicherung mit ein, ferner 
imd die gesammten Gewerbebetriebe der Schlosser, Schmiede, Fensterputzer 
ds⸗ und Fleischer. Von den Brauereien waren bisher nur die fabrik— 
der mäßig betriebenen unfallversicherungspflichtig gewesen, nunmehr 
sollten auch die kleinen Betriebe mit einbezogen werden und es sollte 
der für sie, sofern sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zu— 
bes getheilt würden, während der ersten 40 Jahre nach Inkrafttreten 
ber des Gesetzes nur ein Theil der in ihren Betrieben verdienten an— 
th⸗ rechnungsfähigen Löhne und Gehälter der Beitragsrechnung zu— 
ten grunde gelegt werden. 
ten Eine Erweiterung der Leistungen der Berufsgenossenschaften 
w. war insofern vorgesehen, als der Bezug einer Unfallrente dann 
jeil schon vor dem Beginne der 14. Woche nach dem Unfall eintreten 
gzar sollte, wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch 
ig⸗ auf Krankengeld vorher fortfalle, aber bei dem Verletzten noch eine 
bei die Gewährung der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung der 
der Erwerbsfähigkeit fortbestehe. Der Genossenschaftsvorstand sollte die 
en Theilrente bis zum Betrage der Vollrente erhöhen können, solange 
der der Verletzte infolge des Unfalles thatsächlich und unverschuldet 
ein erwerbslos geblieben sei. Ferner sollte der Entschädigungsberechtigte 
nn nicht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Genossenschaft 
ber verpflichtet sei, zeitweilig ohne die gesetzliche Entschädigung gelassen 
die werden, oder gar infolge widersprechender Entscheidungen in den 
zen vor verschiedenen Versicherungsämtern verhandelten Verfahren 
mit gänzlich leer ausgehen. Sodann sollte der Entschädigungsberechtigte 
der nicht durch Einreichung von Rechtsmitteln bei unzuständigen Behörden 
zen sein Recht verlieren. Bei Bemessung der Rente für Hinterbliebene 
es solcher Getödteten, die wegen eines früher erlittenen Unfalls nur 
hm noch wenig verdienen könnten, sollte unter Umständen die ältere 
es, Unfallrente dem Jahresarbeitsverdienst des Getödteten hinzugerechnet
	        
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