Full text: Zweiter Band (2. Band)

666 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen (88 8, 10, 11 
des Invalidenversicherungsgesetzes), treten die für diese errichteten 
Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiter— 
versicherung.“ 
„Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufs— 
genossenschaften und Ausführungsbehörden werden aufgehoben. Die 
bei diesen Gerichten schwebenden Streitigkeiten gehen in der Lage, 
in welcher sie sich nach dem im 8 22 Absatz 1 bezeichneten Zeit— 
punkte befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Schieds— 
gerichte über und sind von diesen zu erledigen.“ 
Als Schiedsgerichte der besonderen Kasseneinrichtungen, die an 
die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung treten sollten, 
waren vorhanden: 21 für die Bezirke der 21 Eisenbahndirektionen, 
2Schiedsgerichte für Arbeiter in den Betrieben der Norddeutschen Knapp⸗ 
schaftspensionskasse in Halle, welche 19 Knappschaftsvereine umfaßt, 
dann je 1 Schiedsgericht für die Arbeiter der Knappschaftskasse 
Saarbrücken, für die Arbeiter der Arbeiterpensionskasse der Königlich 
Bayrischen Staatsbahnen zu München, für die Arbeiter in der 
Pensionskasse der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu Dresden, 
für die Arbeiter der allgemeinen Knappschaftspensionskasse im König— 
reich Sachsen zu Freiberg, für die Arbeiter in der Pensionskasse 
der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen und Bodensee— 
Dampfschiffahrts- und der Großherzoglichen Salinenverwaltung zu 
Karlsruhe, für die Arbeiter in der Pensionskasse der Reichseisenbahn— 
verwaltung zu Straßburg i. E. und für die Arbeiter im allgemeinen 
Knappschaftsverein zu Bochum. 
Diesen Schiedsgerichten der zugelassenen Kasseneinrichtungen 
die Rechtsprechung auch in Unfallversicherungssachen zu übertragen, 
erschien nach der Begründung unbedenklich, weil nach 88 Ziffer 4 
des Invalidenversicherungsgesetzes die Sicherheit gegeben sei, daß 
das schiedsgerichtliche Verfahren unter Mitwirkung von Vertretern 
der Versicherten vor sich gehe. 
Bezüglich der übrigen Berufsgenossenschaften hatte die 
Regierung sich demgemäß auf den Standpunkt der Kommission 
des Reichstages von 1897 gestellt; sie wollte, unter Beseitigung 
der bisherigen für den Bereich der einzelnen Berufsgenossenschaften 
errichteten Schiedsgerichte, allgemeine territoriale Schiedsgerichte ein— 
setzen. Gegen die bisherigen Schiedsgerichte wurde angeführt, daß 
ihre Bezirke zum Theil außerordentlich groß seien, daß es dem
	        
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