Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 667 
70— Verletzten in der Regel überhaupt nicht oder doch nur mit großen 
teten Mühen möglich sei im Termin zu erscheinen und seine Rechte 
eiter⸗ wahrzunehmen. Andererseits sei der Geschäftsumfang, selbst bei den 
Schiedsgerichten mit großen Bezirken, vielfach nicht so erheblich, 
rufs⸗ daß regelmäßige Sitzungen in kürzeren Zwischenräumen abgehalten 
Die werden könnten. Nur Schiedsgerichte für stark entwickelte Industrie— 
Lage, zweige hätten einen regelmäßigen Geschäftsgang aufzuweisen. Be— 
Zeit⸗ sondere Schwierigkeiten verursache bei allen Schiedsgerichten die 
ieds⸗ Besetzung des Vorsitzes, da die Geschäfte entweder zu umfangreich 
seien, als daß sie von einem Beamten im Nebenamte wahrgenommen 
ie an werden könnten, oder so geringfügig, daß die Beamten nicht dazu 
llten, gelangten sich einzuarbeiten und daher die jedesmalige Vorbereitung 
onen, zu den Sitzungen für die Beamten lästig und mühevoll werde. Im 
tapp⸗ allgemeinen bestehe, besonders bei den älteren Beamten, wenig 
ifaßt, Neigung zur Uebernahme des Vorsitzes. Infolge von plötzlichen 
kasse Versetzungen sei es öfter vorgekommen, daß Schiedsgerichte eine 
iglich Zeit lang ohne Vorsitzende verblieben. Auch pflege der Beamte, 
der wenn er im Hauptamte zu sehr in Anspruch genommen sei, die 
sden, Geschäfte des Schiedsgerichtes liegen zu lassen. Besonders groß 
önig⸗— seien auch die Verwaltungskosten, weil die Beisitzer erhebliche 
kasse Strecken zurückzulegen hätten und häufig nur für wenig Sachen 
nsee⸗ einberufen würden. 
g zu Die Widerlegung der gegen örtliche Schiedsgerichte geltend 
ahn⸗ gemachten Bedenken hatte sich die Denkschrift ziemlich leicht gemacht, 
einen indem sie in Abrede stellte, daß dadurch das berufsgenossenschaftliche 
Prinzip oder die Existenz der Berufsgenossenschaften beeinträchtigt 
ngen werden würde. 
agen, Mit Bezug hierauf war in der Begründung gesagt worden: 
fer 4 „Abgesehen davon, daß die letzteren — die Berufsgenossenschaften — 
daß schon jetzt in der höchsten Instanz nur bei einem gemeinschaftlichen 
etern Gericht, in welchem die gewerblichen Beisitzer nicht nach Berufs— 
klassen gesondert sind, Recht zu nehmen haben, steht überhaupt die 
die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und damit die Qualität der 
fsion Beisitzer mit den Zwecken und Aufgaben der Berufsgenossenschaften 
gung nicht im Zusammenhange. Daß die Genossenschaften da zurück— 
aften treten, wo sie Partei werden, berührt ihren Charakter als Träger 
ein⸗ der Versicherung in keiner Weise. Es verbleiben ihnen nach wie 
daß vor die Festsetzung der Entschädigungen, die Vertretung der Inter— 
dem essen der Mitglieder vor den Schiedsgerichten und den Versicherungs—
	        
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