Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 669 
fall— der Geschäfte durch die Unfallversicherungssachen sich vergrößern 
der werde. Demgemäß sollte auch die Zahl der Beisitzer sowohl aus 
end der Klasse der Arbeitgeber, als der Arbeiter wesentlich vermehrt 
hts, werden, zum mindesten auf zwanzig. Die Landeszentralbehörde 
nen, oder die von ihr bezeichnete andere Behörde sollte bestimmen, wie 
gen viele Beisitzer von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt aus solchen 
ifs⸗ Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wäöhlen seien, 
ichte die im Bezirk des Schiedsgerichts vertreten wären. Die für die 
ilen Vertreter der Arbeitgeber bestimmten Beisitzer sollten für die Berufs— 
rie genossenschaften aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Genossen— 
ung schaften, für die Ausführungsbehörden aus den Beamten der be— 
ung treffenden Betriebe gewählt werden. Ausgeschlossen sollten Personen 
erbe sein, die dem Vorstande einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
heil Berufsgenossenschaft oder Sektion oder einer für den Bezirk in 
die Betracht kommenden Ausführungsbehörde angehörten, sowie die 
ihre Vertrauensmänner. 
rige Die zur Vertretung der Arbeiter bestimmten Beisitzer waren 
ißig aus den Personen zu wählen, die in einem der Genossenschaft zu— 
ften gehörenden oder der Ausführungsbehörde unterstehenden Betriebe 
des beschäftigt seien. Die Knappschaftsberufsgenossenschaft sollte durch 
lich. ihr Statut bestimmen können, daß die zur Vertretung der Versicherten 
der bestimmten Beisitzer von den Knappschaftsältesten zu wählen seien. 
iisse Die Zuziehung eines oder mehrerer Beisitzer aus den Betrieben 
den derjenigen Berufsgenossenschaft oder Ausführungsbehörde, welchen 
J der Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hatte, angehörte, sollte 
all— fakultativ sein. Sollten solche Beisitzer nicht vorhanden sein, so 
en sollten Beisitzer aus anderen Betrieben zugezogen werden können, 
len die dem Betriebe, in dem sich der Unfall ereignet hatte, naheständen. 
als Hatte der Vorsitzende einen Antrag auf derartige Zuziehung ab— 
die gelehnt, so hatte das Schiedsgericht vor Beginn der Verhandlungen 
rt⸗ endgültig über den Antrag zu entscheiden. Bestimmt vorgeschrieben 
all— war die Zuziehung von Beisitzern aus dem Berufszweige bei Unfall— 
verhandlungen aus dem Gebiet der Land- und Forstwirthschaft. 
ßen Der Forderung der Kommission des Reichstags von 1897, 
ell— bei jedem Schiedsgerichte eine größere Anzahl von Vertrauensärzten 
el zur Auswahl bereit zu halten, um gegenüber den von der Berufs— 
orn genossenschaft vorgelegten ärztlichen Zeugnissen eine neue Beurtheilung 
igt, des Zustandes des Verletzten auf Kosten der Genossenschaft herbei— 
ing zuführen, war der Entwurf nicht beigetreten. Es war für aus—
	        
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