Full text: Zweiter Band (2. Band)

670 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
reichend erachtet worden die dem Schiedsgerichte obliegende Ver— 
pflichtung, gleich anderen zur weiteren Aufklärung erforderlichen 
Ermittelungen, auch die Einholung von weiteren ärztlichen Gut— 
achten anzuordnen. Die vorgelegten Urkunden sollten dem Prozeß⸗ 
gegner rechtzeitig mitgetheilt werden. Mit Bezug auf die ärztlichen 
Zeugnisse, deren unbedingte Mittheilung von der damaligen Kom— 
mission verlangt worden war, sollte es zunächst dem Ermessen des 
Vorsitzenden überlassen bleiben, in wie weit er die Mittheilung für 
angezeigt erachtete. Dies war bestimmt worden aus Gründen der 
Humanität, um dem Verletzten nicht Einblick in einen unter Um— 
ständen hoffnungslosen Zustand zu gewähren, ferner um die Aerzte 
nicht von der unerläßlichen Offenheit in der Beurtheilung des 
Falles abzuhalten. Das Schiedsgericht sollte befugt sein, entgegen 
der Ansicht des Vorsitzenden, die Mittheilung des ärztlichen Zeug⸗ 
nisses nachzuholen, wenn es dies im Interesse des Versicherten für 
nothwendig halten sollte. 
Die Kosten des Schiedsgerichts sollten antheilig den Berufs— 
genossenschaften und Ausführungsbehörden nach dem Verhältniß 
auferlegt werden, in welchem die Zahl derjenigen gegen ihre Be⸗ 
scheide eingelegten Berufungen, die in dem betreffenden Rechnungs⸗ 
jahr erledigt worden waren, zur Gesammtheit der vor dem Schieds⸗ 
gericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen stehe. Das 
Schiedsgericht sollte befugt sein, den Betheiligten solche Kosten des 
Verfahrens zur Last zu legen, die durch Muthwillen oder durch 
ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten ver— 
anlaßt worden seien. Diese Befugniß war für die Schiedsgerichte 
der Invalidenversicherung bereits in dem Invalidenversicherungs— 
gesetz enthalten. 
Hinsichtlich der neuen Bestimmungen bezüglich des Reichs⸗ 
versicherungsamtes wurde in der Begründung zunächst darauf hin— 
gewiesen, daß bei der Erörterung über den 1896 eingebrachten 
Gesetzentwurf die Gestaltung des Rechtsmittels letzter Instanz im 
Vordergrunde gestanden habe. Die Verbündeten Regierungen hatten, 
um die dringend wünschenswerthe Entlastung des Reichsversicherungs— 
amtes zu ermöglichen, eine Einschränkung der Rechtsmittel ins— 
besondere dahin vorgeschlagen, daß der Rekurs für die Fälle, in 
denen es sich um den Grad der Erwerbsunfähigkeit und die auf 
den Jahresarbeitsverdienst bezüglichen Thatfragen handelte, fort— 
fallen sollte. Dieser Vorschlag war in der Kommission des Reichs—
	        
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