2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 677—
s zu amts in keiner Richtung abgeschwächt werde, ganz besonders nicht
ächst an die Landeszentralbehörden übertragen werden dürfe, deren
die Fühlung mit dem Unfallversicherungswesen und den Berufsgenossen—
eben schaften bisher äußerst gering gewesen ist.“
Ein⸗ Beumer wies darauf hin, daß der Gesetzentwurf von 1896
eisen gegen die Entscheidung der Schiedsgerichte nur das Mittel der
um Revision hätte zulassen wollen. Die Begründung hätte sich ledig—
auf⸗ lich auf die Ueberbürdung des Reichsversicherungsamtes berufen.
die⸗ Damals war vom Centralverbande nachgewiesen worden, daß dieser
Grund nicht stichhaltig sei, daß vielmehr durch die Vermehrung der
Der Räthe im Reichsversicherungsamt die erwähnten Unzuträglichkeiten
men⸗— abgestellt werden könnten. Wenn auch die Beibehaltung des
tfall⸗ Rekurses in dem vorliegenden Gesetzentwurfe Befriedigung hervor—
von gerufen habe, so müsse doch an dem Standpunkte festgehalten
werk, werden, daß die Befugniß des Reichsversicherungsamtes überhaupt
nach keiner Richtung hin abgeschwächt werden dürfe. Eine Ab—
rung schwächung aber müsse darin erblickt werden, daß nach 8 76b nicht
des das Reichsversicherungsamt, sondern die Landeszentralbehörde des
arak⸗ Sitzes der Berufsgenossenschaft über den Antrag der Berufs—
igkeit genossenschaft befinden solle, einen Theil des Vermögens in Dar—
eben, lehen oder vorübergehend in Bankhäusern im Wege des Konto—
öllig Korrentverkehrs anlegen zu dürfen. Diese Aenderung sei um so weniger
den⸗ zu verstehen, als nach 8 76 das Reichsversicherungsamt Be—
erde. stimmungen über die Aufbewahrung von Werthpapieren und Vor—
ssen⸗ schriften über die Kassen- und Rechnungsführung zu treffen habe.
ffen⸗ Auch die Bestimmung des 8 106, nach welcher nicht mehr das
nten, Reichsversicherungsamt, sondern die von der Landeszentralbehörde
daß näher zu bestimmende andere Behörde die Beschwerdeinstanz be—
nand züglich der Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes sein
men solle, müsse der Centralverband aus dem prinzipiellen Grunde
hzu ablehnen, daß es nicht im Interesse der Rechtsuchenden liegen könne,
den eine neue Behörde in den Organismus der Unfallversicherung
vährt eingefügt zu sehen. Hiergegen spreche auch die Thatsache, daß
die höheren Verwaltungsbehörden der berufsgenossenschaftlichen
riedi⸗ Thätigkeit im allgemeinen viel zu ferne ständen und demzufolge
kurs⸗ nicht geeignet seien, an die Stelle des Reichsversicherungsamtes
zu treten.
and⸗ Der Beschlußantrag III lautete: „Das Festhalten an der
ings⸗ dreizehnwöchentlichen Karenzzeit erachtet der Centralverband für