680 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Begrüßt wurden von dem Referenten die in 8 53 Absatz
1 Ziffer 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen. Mit ihnen sei fest—
gestellt worden, daß von der Ortspolizeibehörde Untersuchungen
vorzunehmen seien, durch die nicht nur die Hinterbliebenen der
durch den Unfall Getödteten, sondern auch die zu einem Ent—
schädigungsanspruch berechtigten Angehörigen der durch den Unfall
verletzten Personen festgestellt werden sollen, und daß dergleichen
Feststellung unterliegen solle die Höhe der Renten, die der Ver—
letzte etwa auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des
Invalidenversicherungsgesetzes bereits bezogen habe. Diese Fest—
stellungen seien durch die Anforderungen der Praxis begründet.
Der Referent stellte fest, daß auch der Centralverband seiner
Zeit für die in 867 ausgesprochene Abfindung der kleinen Renten
durch Kapitalzahlung eingetreten sei. Ob dies bei Renten von 15
oder 20 pCt. ihre Grenze zu finden habe, sei eine Frage von mehr
untergeordneter Bedeutung. Er würde sich für 20 pCt. als Grenze
aussprechen. Fraglich erscheine die Zweckmäßigkeit der Bestimmung,
nach welcher die Kapitalabfindung von einem Antrage des Renten—
berechtigten abhängig gemacht, und von letzterem vor der Ent—
scheidung durch das Schiedsgericht jederzeit zurückgezogen werden
könne. Der Referent vermißte die folgerichtig auch der Berufs—
genossenschaft zu ertheilende Ermächtigung den Abfindungsbescheid
noch während des Berufungsverfahrens zurückzuziehen, wenn sie an—
nehme, daß das Schiedsgericht die Abfindungssumme, im Gegensatz
zu dem Vorschlage der Berufsgenossenschaft, erhöhen zu müssen
glaube, wenn also die Berufsgenossenschaft es für zweckmäßiger er—
achte, es bei der Rentenzahlung zu belassen. Nach seiner Ansicht
sei die Kapitalabfindung ein Abkommen, das lediglich zwischen der
Berufsgenossenschaft und den Rentenberechtigten zu treffen sei.
Der letzte Satz des 8 10, der die Zustellung an eine Person un—
bekannten Aufenthaltes regelt, sei im Interesse der Verwaltungs⸗
thätigkeit der Berufsgenossenschaften zu begrüßen. Entschiedenen
Einspruch erhob der Referent gegen 8 5 Absatz 3, 8 64 und 8 764.
Durch die 88 76b bis d des Krankenkassengesetzes waren die
Krankenkassen verpflichtet, jeden durch einen nach dem Unfall—
versicherungsgesetz zu entschädigenden Unfall herbeigeführten Krank—
heitsfall, wenn die Wiederherstellung mit dem Ablauf der vierten
Woche nicht eingetreten war, dem Vorstande der Berufsgenossen—
schaft anzumelden. Ferner war die Berufsgenossenschaft ermächtigt,