Full text: Zweiter Band (2. Band)

680 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Begrüßt wurden von dem Referenten die in 8 53 Absatz 
1 Ziffer 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen. Mit ihnen sei fest— 
gestellt worden, daß von der Ortspolizeibehörde Untersuchungen 
vorzunehmen seien, durch die nicht nur die Hinterbliebenen der 
durch den Unfall Getödteten, sondern auch die zu einem Ent— 
schädigungsanspruch berechtigten Angehörigen der durch den Unfall 
verletzten Personen festgestellt werden sollen, und daß dergleichen 
Feststellung unterliegen solle die Höhe der Renten, die der Ver— 
letzte etwa auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des 
Invalidenversicherungsgesetzes bereits bezogen habe. Diese Fest— 
stellungen seien durch die Anforderungen der Praxis begründet. 
Der Referent stellte fest, daß auch der Centralverband seiner 
Zeit für die in 867 ausgesprochene Abfindung der kleinen Renten 
durch Kapitalzahlung eingetreten sei. Ob dies bei Renten von 15 
oder 20 pCt. ihre Grenze zu finden habe, sei eine Frage von mehr 
untergeordneter Bedeutung. Er würde sich für 20 pCt. als Grenze 
aussprechen. Fraglich erscheine die Zweckmäßigkeit der Bestimmung, 
nach welcher die Kapitalabfindung von einem Antrage des Renten— 
berechtigten abhängig gemacht, und von letzterem vor der Ent— 
scheidung durch das Schiedsgericht jederzeit zurückgezogen werden 
könne. Der Referent vermißte die folgerichtig auch der Berufs— 
genossenschaft zu ertheilende Ermächtigung den Abfindungsbescheid 
noch während des Berufungsverfahrens zurückzuziehen, wenn sie an— 
nehme, daß das Schiedsgericht die Abfindungssumme, im Gegensatz 
zu dem Vorschlage der Berufsgenossenschaft, erhöhen zu müssen 
glaube, wenn also die Berufsgenossenschaft es für zweckmäßiger er— 
achte, es bei der Rentenzahlung zu belassen. Nach seiner Ansicht 
sei die Kapitalabfindung ein Abkommen, das lediglich zwischen der 
Berufsgenossenschaft und den Rentenberechtigten zu treffen sei. 
Der letzte Satz des 8 10, der die Zustellung an eine Person un— 
bekannten Aufenthaltes regelt, sei im Interesse der Verwaltungs⸗ 
thätigkeit der Berufsgenossenschaften zu begrüßen. Entschiedenen 
Einspruch erhob der Referent gegen 8 5 Absatz 3, 8 64 und 8 764. 
Durch die 88 76b bis d des Krankenkassengesetzes waren die 
Krankenkassen verpflichtet, jeden durch einen nach dem Unfall— 
versicherungsgesetz zu entschädigenden Unfall herbeigeführten Krank— 
heitsfall, wenn die Wiederherstellung mit dem Ablauf der vierten 
Woche nicht eingetreten war, dem Vorstande der Berufsgenossen— 
schaft anzumelden. Ferner war die Berufsgenossenschaft ermächtigt,
	        
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