Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitit. 683 
ieser erschienen diese Bestimmungen in einem Reichsgesetz um deswegen 
Mit⸗ bedenklich, weil die Auswahl der zu den Kapitalsanlagen geeigneten 
ten, Papiere nach der durchaus verschiedenen Landesgesetzgebung in den 
lben einzelnen Bundesstaaten bemessen werden solle und hierdurch der 
hen. Zwiespalt der Ansichten über die Mündelsicherheit auf ein Reichs— 
ung institut übertragen werde. Sodann aber erscheine die Bestimmung 
Sie des Entwurfes für die Genossenschaftsvorstände erschwerend, weil 
urfs sie sich mit der Gesetzgebung der verschiedenen Länder bekannt zu 
Be⸗ machen, Verhältnißberechnungen anzustellen und die an sich 
der schwankenden Verhältnißbetheiligungen dauernd zu beobachten und 
eren hiernach ihre Anlagewerthe ständig zu kontrolliren hätten. Der 
Referent erblickte hierin aber eine weitere weitgehende Benach— 
aus, theiligung derjenigen Hypothekenbanken, deren Pfandbriefen die 
igen Eigenschaft der Mündelsicherheit bisher noch nicht zugesprochen 
fen, worden sei. Der Entwurf enthalte auch insofern eine Unbilligkeit, 
thes als ein Theil der Mitglieder sich die Anlage des Genossenschafts— 
mäß vermögens in Pfandbriefen, die ein fremder Bundesstaat zugelassen 
buch habe, gefallen lassen müsse und trotzdem für einen etwaigen Aus— 
men fall an solchen Papieren mit einstehen müßte. Schließlich erachtete 
ge— der Referent diese Bestimmungen des Entwurfes deswegen für un— 
setz⸗ haltbar, weil den betheiligten Bundesregierungen und dem Bundes— 
dere rathe die Möglichkeit gegeben werde, durch ihren Einspruch gegen 
ßen, Kapitalsanlage in Pfandbriefen überhaupt die durch die Landes— 
ken gesetzgebung herbeigeführte Mündelsicherheit von Werthpapieren hin— 
sichtlich der Unfallversicherung zu beseitigen und insoweit die Landes— 
sen⸗ gesetzgebung unwirksam zu machen. 
setz⸗ Durch diese Bestimmung des Entwurfes würde ein unhalt— 
des⸗ barer Zustand geschaffen werden. Er werde nur dadurch beseitigt 
veit, werden können, daß die Pfandbriefe aller deutschen Hypotheken— 
rere banken zur Anlage des Genossenschaftsvermögens für geeignet 
zu erklärt würden, und der 8 764 etwa folgende Fassung erhielte: 
zirk „Die Kapitalsanlagen der Genossenschaften dürfen nur in 
e es den nach 8 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 
der nach 8 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
sen⸗ reichs- oder landesgesetzlich für mündelsicher erklärten Werthen, 
hen sowie in Pfandbriefen der deutschen Hypothekenbanken erfolgen.“ 
aus Würde der 8 76a in der Fassung des Entwurfs zum Gesetz 
mt⸗ erhoben, so könnte der eigenthümliche Fall eintreten, daß in einer 
tten Berufsgenossenschaft, die in Preußen ihren Sitz habe, und an der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.