Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 685 
gen berufsgenossenschaft aufgestellte Uebersicht. Sie komme zu dem 
die Schlußergebniß, daß die beabsichtigte Erhöhung im Jahre 1898 für 
Ge— die Sektion II allein 149,274 Mark 16 Pfg. betragen haben würde. 
age Die Bestimmungen des 8 70a, durch welche an Stelle der 
icht. von den Zentralpostbehörden zu leistenden Auslagen Theilzahlungen 
heil von den Berufsgenossenschaften eingefordert werden könnten, müsse 
legt er bekämpfen. Die Begründung wisse für diese Neuerung keinen 
der anderen Grund aufzuführen, als daß die bisherige Praxis „den 
ung Betriebsfonds der Post in einer für die Reichsverwaltung uner— 
nkte freulichen Weise belaste“, während die Berufsgenossenschaften „in 
sen⸗ ihren Reservefonds über ausreichende Mittel verfügten“. Nach den 
fall weiteren Ausführungen des Referenten bestände darüber kein 
Zweifel, daß bei Erlaß des Unfallversicherungsgesetzes die vorschuß— 
der weise Auszahlung der Entschädigungen durch die Post den Antheil 
ent⸗ des Reiches an den Kosten der Unfallversicherung darstelle. Diesen 
cken Antheil einfach deshalb in ganz einseitiger Weise abzulenken, weil 
och es für die Reichsverwaltung unerfreulich sei, erscheine ihm ein 
ifs⸗ etwas summarisches Verfahren, gegen das der Centralverband 
iten energisch Verwahrung einlegen müsse. 
Beschlußantrag VI: „Gegen mehrere Bestimmungen des Ent— 
ung wurfs, welche es den Berufsgenossenschaften frei stellen, 
zu ihre Leistungen in einzelnen Fällen nach ihrem freien 
ften Ermessen über die gesetzlichen Beträge hinaus zu erhöhen, 
eine hat der Centralverband Bedenken; derselbe ist der Ansicht, daß 
ng, keine Berufsgenossenschaft im Einzelfalle über die gesetzlich vor— 
geschriebenen Leistungen hinausgehen kann, ohne sich der wirksamen 
er⸗ Berufung der Betheiligten in allen gleich oder ähnlich gearteten 
ent⸗ Fällen auszusetzen. Damit aber würden im Sinne des Gesetzes 
die freiwillige Mehrleistungen zu obligatorischen werden. Zudem würden 
Ct. Berufsgenossenschaften, die sich streng auf Gewährung der gesetzlich 
lien vorgeschriebenen Leistungen beschränken, bald den Gegenstand 
ern gehässiger Angriffe bilden. Zu Bestimmungen der hier in Rede 
ige⸗ stehenden Art, die auch in anderen Beziehungen höchst bedenklich 
so sind, rechne der Centralverband insbesondere die des 8 53 letzter 
ute Absatz, betreffend die Erhöhung einer zuerkannten Theilrente auf 
dig den Betrag der Vollrente bei unverschuldeter Arbeits— 
lich losigteit 
ing Beumer verwies darauf, daß der Centralverband schon 1896 
fts⸗ eingehend auf das Mißliche solcher Bestimmungen hingewiesen habe,
	        
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