2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 685
gen berufsgenossenschaft aufgestellte Uebersicht. Sie komme zu dem
die Schlußergebniß, daß die beabsichtigte Erhöhung im Jahre 1898 für
Ge— die Sektion II allein 149,274 Mark 16 Pfg. betragen haben würde.
age Die Bestimmungen des 8 70a, durch welche an Stelle der
icht. von den Zentralpostbehörden zu leistenden Auslagen Theilzahlungen
heil von den Berufsgenossenschaften eingefordert werden könnten, müsse
legt er bekämpfen. Die Begründung wisse für diese Neuerung keinen
der anderen Grund aufzuführen, als daß die bisherige Praxis „den
ung Betriebsfonds der Post in einer für die Reichsverwaltung uner—
nkte freulichen Weise belaste“, während die Berufsgenossenschaften „in
sen⸗ ihren Reservefonds über ausreichende Mittel verfügten“. Nach den
fall weiteren Ausführungen des Referenten bestände darüber kein
Zweifel, daß bei Erlaß des Unfallversicherungsgesetzes die vorschuß—
der weise Auszahlung der Entschädigungen durch die Post den Antheil
ent⸗ des Reiches an den Kosten der Unfallversicherung darstelle. Diesen
cken Antheil einfach deshalb in ganz einseitiger Weise abzulenken, weil
och es für die Reichsverwaltung unerfreulich sei, erscheine ihm ein
ifs⸗ etwas summarisches Verfahren, gegen das der Centralverband
iten energisch Verwahrung einlegen müsse.
Beschlußantrag VI: „Gegen mehrere Bestimmungen des Ent—
ung wurfs, welche es den Berufsgenossenschaften frei stellen,
zu ihre Leistungen in einzelnen Fällen nach ihrem freien
ften Ermessen über die gesetzlichen Beträge hinaus zu erhöhen,
eine hat der Centralverband Bedenken; derselbe ist der Ansicht, daß
ng, keine Berufsgenossenschaft im Einzelfalle über die gesetzlich vor—
geschriebenen Leistungen hinausgehen kann, ohne sich der wirksamen
er⸗ Berufung der Betheiligten in allen gleich oder ähnlich gearteten
ent⸗ Fällen auszusetzen. Damit aber würden im Sinne des Gesetzes
die freiwillige Mehrleistungen zu obligatorischen werden. Zudem würden
Ct. Berufsgenossenschaften, die sich streng auf Gewährung der gesetzlich
lien vorgeschriebenen Leistungen beschränken, bald den Gegenstand
ern gehässiger Angriffe bilden. Zu Bestimmungen der hier in Rede
ige⸗ stehenden Art, die auch in anderen Beziehungen höchst bedenklich
so sind, rechne der Centralverband insbesondere die des 8 53 letzter
ute Absatz, betreffend die Erhöhung einer zuerkannten Theilrente auf
dig den Betrag der Vollrente bei unverschuldeter Arbeits—
lich losigteit
ing Beumer verwies darauf, daß der Centralverband schon 1896
fts⸗ eingehend auf das Mißliche solcher Bestimmungen hingewiesen habe,