686 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
die es den Berufsgenossenschaften anheimgeben, aus freier Ent—
schließung über das gesetzliche Maß hinauszugehen. Das würde
in jedem gleichgearteten Falle zu einer wirksamen Berufung der
Betheiligten führen. Sollte einmal eine Genossenschaft, im Gegen—
satz zu der Praxis anderer Berufsgenossenschaften, fest bleiben und
jene freiwilligen Leistungen ablehnen, so würden die Angriffe wegen
Hartherzigkeit und dergleichen mehr nicht aufhören. Nun solle gar
„unverschuldete Arbeitslosigkeit“ den Grund zu solcher freiwilligen
Leistung abgeben.
Der Referent bemerkte, er möchte wohl wissen, wie sich die
Verfasser der Begründung die Feststellung der Nichtverschuldung
vorgestellt hätten. Das sei wiederum ein großes, gelassen aus—
gesprochenes Wort, bei dem man sich nicht die geringste Mühe
gegeben habe zu sagen, wie die Ausführung in der Praxis sich
zu vollziehen habe. Nach seiner Meinung werde mit dieser
Bestimmung eine Prämie auf den Hang zur Arbeitslosigkeit gesetzt.
Beschlußantrag VII: „Gegen die Bestimmungen der 88 65
und 65b, welche die Fristen für die Herabsetzung einer
Rente nach der ersten Rentenfestsetzung anderweitig regeln, hat
der Centralverband ernste Bedenken, im besonderen auch deshalb,
weil durch sie die Genossenschaftsvorstände als erste Instanz aus—
geschaltet werden, was er als völlig unzulässig ansieht.“
Der Referent empfahl der Versammlung, gegen diese Be—
stimmung Widerspruch zu erheben. Die Begründung führe als
Hauptmoment an, daß der Unfallverletzte nach einer Reihe von
Jahren seine Rente gewissermaßen als ein unveräußerliches, ihm
zustehendes Gut betrachte. Diese Anschauung sei grundfalsch und
widerstrebe den Grundlagen des Unfallversicherungsgesetzes, das
die Rente „dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Ein—
buße an Erwerbsfähigkeit“ entsprechend festgesetzt sehen wolle.
Verändere sich der Zustand des Verletzten zu Gunsten seiner
Erwerbsfähigkeit, so sei eben der Grund, ihm die bisherige Rente
in dem ursprünglich festgesetzten Umfange zu geben, nicht mehr
vorhanden. Wenn der Rentenempfänger in unrichtiger Voraus—
setzung darauf gerechnet habe, daß er beispielsweise noch mindestens
zwei Jahre die Rente in unvermindertem Umfange beziehen werde,
so könne er die etwaige Enttäuschung doch wohl mit Rücksicht
darauf tragen, daß seine Erwerbsfähigkeit wieder zugenommen
habe. Die Berufsgenossenschaften hätten sicherlich den unzweideutig