Full text: Zweiter Band (2. Band)

686 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
die es den Berufsgenossenschaften anheimgeben, aus freier Ent— 
schließung über das gesetzliche Maß hinauszugehen. Das würde 
in jedem gleichgearteten Falle zu einer wirksamen Berufung der 
Betheiligten führen. Sollte einmal eine Genossenschaft, im Gegen— 
satz zu der Praxis anderer Berufsgenossenschaften, fest bleiben und 
jene freiwilligen Leistungen ablehnen, so würden die Angriffe wegen 
Hartherzigkeit und dergleichen mehr nicht aufhören. Nun solle gar 
„unverschuldete Arbeitslosigkeit“ den Grund zu solcher freiwilligen 
Leistung abgeben. 
Der Referent bemerkte, er möchte wohl wissen, wie sich die 
Verfasser der Begründung die Feststellung der Nichtverschuldung 
vorgestellt hätten. Das sei wiederum ein großes, gelassen aus— 
gesprochenes Wort, bei dem man sich nicht die geringste Mühe 
gegeben habe zu sagen, wie die Ausführung in der Praxis sich 
zu vollziehen habe. Nach seiner Meinung werde mit dieser 
Bestimmung eine Prämie auf den Hang zur Arbeitslosigkeit gesetzt. 
Beschlußantrag VII: „Gegen die Bestimmungen der 88 65 
und 65b, welche die Fristen für die Herabsetzung einer 
Rente nach der ersten Rentenfestsetzung anderweitig regeln, hat 
der Centralverband ernste Bedenken, im besonderen auch deshalb, 
weil durch sie die Genossenschaftsvorstände als erste Instanz aus— 
geschaltet werden, was er als völlig unzulässig ansieht.“ 
Der Referent empfahl der Versammlung, gegen diese Be— 
stimmung Widerspruch zu erheben. Die Begründung führe als 
Hauptmoment an, daß der Unfallverletzte nach einer Reihe von 
Jahren seine Rente gewissermaßen als ein unveräußerliches, ihm 
zustehendes Gut betrachte. Diese Anschauung sei grundfalsch und 
widerstrebe den Grundlagen des Unfallversicherungsgesetzes, das 
die Rente „dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Ein— 
buße an Erwerbsfähigkeit“ entsprechend festgesetzt sehen wolle. 
Verändere sich der Zustand des Verletzten zu Gunsten seiner 
Erwerbsfähigkeit, so sei eben der Grund, ihm die bisherige Rente 
in dem ursprünglich festgesetzten Umfange zu geben, nicht mehr 
vorhanden. Wenn der Rentenempfänger in unrichtiger Voraus— 
setzung darauf gerechnet habe, daß er beispielsweise noch mindestens 
zwei Jahre die Rente in unvermindertem Umfange beziehen werde, 
so könne er die etwaige Enttäuschung doch wohl mit Rücksicht 
darauf tragen, daß seine Erwerbsfähigkeit wieder zugenommen 
habe. Die Berufsgenossenschaften hätten sicherlich den unzweideutig
	        
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