2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 687
5nt⸗ ausgesprochenen Vorwurf nicht verdient, daß sie nach dem Verlaufe
irde von zwei Jahren willkürlich mit der Ermäßigung der Renten vor—
der gingen. Wer die berufsgenossenschaftliche Thätigkeit verfolgt habe,
en⸗ der wisse, daß solche Herabsetzungen der Renten nur nach
ind genauester ärztlicher Feststellung der thatsächlichen Verhältnisse und
gen nur dann stattfänden, wenn wirklich ein höherer Grad der Erwerbs—
gar fähigkeit erreicht se. Wenn aber der 8 65 in seinem Absatz 3
gen den Vorstand der Genossenschaft als erste Instanz völlig ausschalte
und dieses öffentlich rechtliche Organ in die Rolle einer Partei
die herabdrücke, so sei das eine Verschiebung in den Grundlagen der
ing Unfallversicherung, gegen die nicht entschieden genug Einspruch
us erhoben werden könne.
ühe Beschlußantrag VIII: „Der Centralverband hält bezüglich der
sich Schiedsgerichte an seinem früheren Standpunkte fest, da deren bis—
ser herige Organisation sich bewährt hat; die territorialen Schieds—
ßt. gerichte gewähren nicht die Sicherheit, daß der Unfallhergang und
65 die Folgen des Unfalls von sachverständigen Beisitzern beurtheilt
ler werden, und sie bedeuten einen Einbruch in die berufsgenossen—
Jat schaftliche Organisation der Unfallversicherung überhaupt.“
lb, Dr. Beumer hob auch in diesem Falle hervor, wie leicht
18. es sich die Regierung mit dem Versuche gemacht habe, den Nach—
weis zu führen, daß mit der Errichtung territorialer Schieds—
33 gerichte ein Einbruch in die berufsgenossenschaftliche Unfall—
s versicherung nicht verübt werde. Die Berufsgenossenschaften, so sei
on in der Begründung gesagt, hätten ja noch genug anderes zu thun,
m vor allem die großen Summen einzuziehen, die dem Unfall—
ud verletzten zu zahlen seien. Das sei ungefähr der Gang des Be—
as weises. Wenn die Begründung ferner die Mängel und Schwierig—
n⸗ keiten, die sich bei einzelnen Schiedsgerichten gezeigt hätten, in aller
e Breite aufführe, so verschweige sie andererseits die großen Mängel,
r die den neuen Schiedsgerichten, zumal in großen Bezirken, an—
e haften würden. Der Centralverband habe keinen Grund, von
hr seinem früheren Standpunkte abzugehen.
Beschlußantrag IX lautete: „Von den eine Erweiterung der
18 berufsgenossenschaftlichen Thätigkeit wahlweise ermöglichen—
e, den Bestimmungen begrüßt der Centralverband, entsprechend seinem
bereits früher dargelegten Standpunkt, diejenige, welche die fakul—
n tative Haftpflichtversicherung betreffe, lehnt aber die Einrichtung
ig der paritätischen Arbeitsnachweise ab, da er grundsätzlich den