688 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Berufsgenossenschaften weitere, mit dem Zweck des Unfallversiche—
rungsgesetzes nicht zusammenhängende Aufgaben nicht überweisen
kann, ohne den Bestand der berufsgenossenschaftlichen Organisation
überhaupt zu gefährden.“
Der Referent billigte die Absicht, durch die von den Berufs—
genossenschaften zu treffenden Einrichtungen, die in den Resten der
Haftpflicht liegende Gefahr für die Unternehmer zu beseitigen.
Der Errichtung von Arbeitsnachweisen durch die Berufsgenossen—
schaften widersprach Dr. Beumer jedoch grundsätzlich, denn der
Centralverband sei stets von dem Grundsatze ausgegangen den
Berufsgenossenschaften keine Aufgaben zuzuweisen, die mit dem
Zwecke der Unfallversicherung, wie sie in dem Gesetz vom 6. Juli 1884
festgelegt worden seien, nicht in Zusammenhang ständen.
Dr. Beumer beendete sein von der Versammlung mit leb—
haftem Interesse und allseitigem Beifall aufgenommenes Referat,
wie er es begonnen hatte, mit dem Ausdrucke ernster Sorge, daß
bei der dem Gesetzentwurf im Reichstage zutheil gewordenen
Behandlung die Arbeit des Centralverbandes wenig erfolgreich
sein werde. Er schloß mit den Worten: „Aber auch für den Fall,
daß sie eine augenblickliche Wirkung nicht erzielen sollte, halte ich
es doch für wichtig, daß die Industrie ihre Stellungnahme festlegt,
damit in späteren Jahren, wenn man das Ueberhasten der sozial—
politischen Gesetzgebung vielleicht auch in anderen Kreisen bedauert,
seitens des Centralverbandes Deutscher Industrieller der Beweis
dafür erbracht werden kann, daß er sich auf dem rechten Wege
befunden hat. Meminisse juvabit!“
In der Kommission des Reichstages war der Antrag ein—
gebracht worden, das bis dahin für die Erhebung der Beiträge
geltende Umlageverfahren durch das Kapitaldeckungsverfahren zu
ersetzen. Gegen diese Aenderung sollte mit dem Beschlußantrage X
Widerspruch erhoben werden, dieser lautete:
„Gegen den in der Kommission des Reichstags gestellten An—
trag, bei Aufbringung der Mittel für die Unfallversicherung das
Umlageverfahren durch das Kapitaldeckungsverfahren zu ersetzen,
erhebt der Centralverband, wie er seiner Zeit bei Einfügung dieses
Systems in das Invalidenversicherungsgesetz gethan hat, entschieden
Widerspruch.“