2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 689
„Die Kapitaldeckung bei der Invalidenversicherung hat dem
h Gewerbe, ohne Noth, gewaltige Kapitalien entzogen; dieser Vor—
gang würde sich bei Einführung dieses Verfahrens in die Unfall—
versicherung wiederholen. Dadurch würde in noch weiterem
ufs⸗ Umfange, als bisher, die Mehrung und Stärkung der produktiven
der Kräfte des Volkes, in welcher der Centralverband die größte
gen. Sicherheit für die Leistungen zum Zwecke der Arbeiterversicherung
ssen⸗ erblickt, hintenan gehalten werden.“
der „Ohne auf die weiteren, schwerwiegenden Gründe hier näher
den einzugehen, die gegen die Einführung des Kapitaldeckungsverfahrens
dem bei der, auf reichsgesetzlicher Grundlage beruhenden Arbeiter—
884 versicherung anzuführen wären, ist der Centralverband der Ansicht,
daß auf diesem Gebiete jede Zeit für die Deckung ihrer Bedürfnisse
leb⸗ zu sorgen hat, ein Grundsatz, den auch der Staat im allgemeinen
erat, bei der Deckung seines Bedarfes befolgt.“
daß „Der Centralverband fordert daher entschieden, daß in der
enen bisherigen bewährten Aufbringung der Mittel für die Unfall—
reich versicherung auf dem Wege des Umlageverfahrens nichts geändert
Fall, werde.“
ich Ueber diesen Beschlußantrag berichtete der Geschäftsführer
legt, Bueck. Er erinnerte zunächst daran, daß über die vorliegende
zial⸗ Frage bei Erlaß des Unfallversicherungsgesetzes im großen Umfange
uert, gestritten worden sei. Sie sei damals zu Ungunsten derer ent—
veis schieden worden, die gegen das Kapitaldeckungs- oder Prämien—
Lege deckungsverfahren, wie es auch genannt wurde, ihre Stimme er—
hoben hätten.
Die Vertheidiger des Kapitaldeckungsverfahrens hätten zunächst
mn darauf hingewiesen, daß es unzulässig sei die Zukunft zu Gunsten
räge der Gegenwart zu belasten. Das würde bei dem Umlageverfahren
u die Folge sein. Sie wiesen ferner darauf hin, daß in Zeiten einer
exX ungünstigen wirthschaftlichen Bewegung, beispielsweise herbeigeführt
durch unglückliche Kriege oder durch Krisen, die zur Beitragszahlung
An⸗ Verpflichteten leistungsunfähig werden könnten, und daß demgemäß
u die Deckung durch Kapital erforderlich sei. Der Referent bezeichnete
als Entstehungsursache dieser Anschauungen die vielleicht unwillkür—
ben. liche Uebertragung der Grundsätze für die Privatversicherung auf
die vom Staate eingeführte Zwangsversicherung. Das Wesen
des privaten Versicherungsvertrages bestehe darin, daß die eine
Seite sich zu einer fortlaufenden Zahlung bestimmter Prämien
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