Full text: Zweiter Band (2. Band)

690 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
verpflichte, während die andere Seite die Verpflichtung übernehme 
bei dem Eintritt eines vorher der Art nach bestimmten Ereignisses 
eine bestimmte Summe oder eine bestimmte Rente zu zahlen. Bei 
diesen privaten Versicherungsverträgen sei es Grundsatz die Prämie 
so hoch zu bemessen, daß für jeden einzelnen Versicherungsfall eine 
Kapitaldeckung stattfinde. Es werde also nicht durch Prämien der 
in den einzelnen Jahren entstehende Bedarf dieser privaten Ver— 
sicherungsanstalten gedeckt, sondern es werde durch die Prämie 
darüber hinaus das Kapital zur Deckung der bezüglich jedes 
einzelnen Versicherungsantrages übernommenen Verpflichtung an— 
gesammelt. Dieses Verfahren sei für die private Versicherung als 
so nothwendig erachtet worden, daß die Kapitaldeckung und die 
Grundsätze, nach denen sie sich vollziehe, unter staatliche Aufsicht 
gestellt worden seien. 
Der Redner hatte bei diesen Ausführungen besonders die 
Lebens- und Rentenversicherung im Auge. Dieses Verfahren sei 
deswegen durchaus nothwendig, weil der ganze private Versicherungs— 
vertrag auf Freiwilligkeit beruhe, weil also keine Gewähr vor— 
handen sei, daß die private Versicherung zu jeder Zeit den noth— 
wendigen Kreis von Versicherten umfasse. Außerdem könne in 
jedem derartigen privaten Unternehmen durch Fehler, leichtsinnige 
Behandlung, Untreue und dergl. mehr ein Mißerfolg herbei— 
geführt werden, der zum Nachtheil der betreffenden Versicherten 
gereichen könnte. Daher sei das Kapitaldeckungsverfahren unter 
staatlicher Aufsicht für die private Versicherung unerläßlich. 
Ganz anders lägen die Verhältnisse bei der staatlichen 
Arbeiterversicherung; sie beruhe auf reichsgesetzlichen Grundlagen, 
und zu diesen Grundlagen gehöre das Prinzip des Zwanges für 
den Kreis der Personen, die von der Versicherung umfaßt werden 
sollen. Dieser Kreis sei ein außerordentlich großer. Am Ende des 
Jahres 1898 hätte die Unfallversicherung 16 741 000 Versicherte 
und die Invalidenversicherung 12 659 000 Versicherte umfaßt. 
Freilich sei bei der Invalidenversicherung der Kreis der zu Bei— 
trägen Verpflichteten wesentlich größer als bei der Unfallversicherung; 
denn bei dieser würden die Lasten der Beitragsleistung nur von 
den Arbeitgebern getragen. Der Kreis dieser Arbeitgeber sei aber 
auch bei der Unfallversicherung außerordentlich groß; denn, abgesehen 
von einem Theile des Handwerks und von dem Handelsgewerbe, 
werde der ganze deutsche Gewerbebetrieb, einschließlich der Industrie,
	        
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