Full text: Zweiter Band (2. Band)

704 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Deswegen eine neue Delegirtenversammlung zu berufen hielt das 
Direktorium nicht für erforderlich, da es sich durch die Verhand— 
lungen der Delegirten vom 13. Februar für vollkommen informirt 
über die Ansichten der Mitglieder des Centralverbandes erachtete. 
Das Direktorium beschloß daher in seiner zu Wiesbaden am 28. und 
29. April 1900 abgehaltenen Sitzung, eine weitere Denkschrift an 
den Reichstag zu richten. 
Das Direktorium hatte es nicht für zweckmäßig erachtet, alle 
die Punkte wieder hervorzuheben, die schon in der vorhergegangenen 
Denkschrift eingehend erörtert worden waren. Es erachtete vielmehr 
für zweckmäßiger, in der neuen Eingabe nur summarisch auf diese 
nicht berücksichtigten Punkte hinzuweisen und nur drei Beschlüsse 
der Kommission eingehend zu widerlegen und dringend deren 
Aenderung in der zweiten und dritten Lesung des Reichstages zu 
erbitten. Die Denkschrift trug das Datum des 7. Mai 1900 und 
betraf „die Beschlüsse der XXI. Kommission des Reichstages zu dem 
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall— 
versicherungsgesetze und des Entwurfes eines Gewerbe-Unfallver— 
sicherungsgesetzes“.*) 
Zunächst wurde in dieser Denkschrift mit Befriedigung an— 
erkannt, daß die Kommission des Reichstages bezüglich einzelner 
Bestimmungen der Gesetzentwürfe die von dem Centralverbande 
erhobenen Bedenken getheilt und Aenderung bezw. Ablehnung dieser 
Bestimmungen beantragt habe. Dagegen habe der Centralverband 
mit Bedauern erkennen müssen, daß hinsichtlich mehrerer Be— 
stimmungen der neuen Vorlagen, durch die das geltende Gesetz, 
nach Ansicht des im Centralverbande vereinigten größten und 
bedeutendsten Theiles der deutschen Industrie, in nachtheiliger 
Weise wesentlich und tief eingreifend abgeändert werden solle, 
die von dem Centralverbande erhobenen Einwendungen von 
der Kommission des Reichstages unberücksichtigt geblieben seien. 
Solche Bestimmungen seien die Einführung der territorialen 
Schiedsgerichte, die Errichtung paritätischer Arbeitsnachweise durch 
die Berufsgenossenschaften, die Bestimmung, nach der Unfallverletzte 
nur mit ihrer Zustimmung in andere Heilanstalten übergeführt 
werden können, die Vorschrift, daß die Genossenschaften außer der 
Mittheilung an den zum Empfange der Entschädigung Berechtigten 
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 87, S. 6.
	        
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