704 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Deswegen eine neue Delegirtenversammlung zu berufen hielt das
Direktorium nicht für erforderlich, da es sich durch die Verhand—
lungen der Delegirten vom 13. Februar für vollkommen informirt
über die Ansichten der Mitglieder des Centralverbandes erachtete.
Das Direktorium beschloß daher in seiner zu Wiesbaden am 28. und
29. April 1900 abgehaltenen Sitzung, eine weitere Denkschrift an
den Reichstag zu richten.
Das Direktorium hatte es nicht für zweckmäßig erachtet, alle
die Punkte wieder hervorzuheben, die schon in der vorhergegangenen
Denkschrift eingehend erörtert worden waren. Es erachtete vielmehr
für zweckmäßiger, in der neuen Eingabe nur summarisch auf diese
nicht berücksichtigten Punkte hinzuweisen und nur drei Beschlüsse
der Kommission eingehend zu widerlegen und dringend deren
Aenderung in der zweiten und dritten Lesung des Reichstages zu
erbitten. Die Denkschrift trug das Datum des 7. Mai 1900 und
betraf „die Beschlüsse der XXI. Kommission des Reichstages zu dem
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall—
versicherungsgesetze und des Entwurfes eines Gewerbe-Unfallver—
sicherungsgesetzes“.*)
Zunächst wurde in dieser Denkschrift mit Befriedigung an—
erkannt, daß die Kommission des Reichstages bezüglich einzelner
Bestimmungen der Gesetzentwürfe die von dem Centralverbande
erhobenen Bedenken getheilt und Aenderung bezw. Ablehnung dieser
Bestimmungen beantragt habe. Dagegen habe der Centralverband
mit Bedauern erkennen müssen, daß hinsichtlich mehrerer Be—
stimmungen der neuen Vorlagen, durch die das geltende Gesetz,
nach Ansicht des im Centralverbande vereinigten größten und
bedeutendsten Theiles der deutschen Industrie, in nachtheiliger
Weise wesentlich und tief eingreifend abgeändert werden solle,
die von dem Centralverbande erhobenen Einwendungen von
der Kommission des Reichstages unberücksichtigt geblieben seien.
Solche Bestimmungen seien die Einführung der territorialen
Schiedsgerichte, die Errichtung paritätischer Arbeitsnachweise durch
die Berufsgenossenschaften, die Bestimmung, nach der Unfallverletzte
nur mit ihrer Zustimmung in andere Heilanstalten übergeführt
werden können, die Vorschrift, daß die Genossenschaften außer der
Mittheilung an den zum Empfange der Entschädigung Berechtigten
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 87, S. 6.