2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 705
auch der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes desselben
das über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu
and⸗ machen haben, die Bestimmung, durch welche den Berufsgenossen—
mirt schaften anheimgegeben werde, ihre Leistungen nach freiem Ermessen
tete. über die gesetzlichen Beiträge hinaus zu erhöhen und die anderweite
und Regelung der Fristen für die Herabsetzung einer Rente nach der
tan ersten Rentenfeststellung.
Ausdrücklich wurde erklärt, daß der Centralverband hinsichtlich
alle dieser Punkte seine Ansicht nicht geändert habe, daß vielmehr seine
enen Bedenken ungeschwächt fortbeständen. Er verzichte jedoch darauf
nehr seinen Widerspruch hier nochmals eingehend zu begründen, da leider
diese die Ergebnißlosigkeit vorauszusehen sei.
lüsse Dagegen halte es der Centralverband im Interesse der von
eren ihm vertretenen Industrie für seine Pflicht, bezüglich des 8 20 des
ß zu Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall—
und versicherungsgesetze, gewisse Aenderungen zu beantragen und gegen
dem einzelne besonders bedeutungsvolle und tiefeingreifende Beschlüsse
fall— der XXI. Kommission zu dem Entwurf eines Gewerbe-Unfall—
ver⸗ versicherungsgesetzes entschiedenen Widerspruch zu erheben. Auf die
Hervorhebung weniger bedeutungsvoller Beschlüsse der Kommission,
an⸗ in denen der Centralverband eine nachtheilige Gestaltung der
lner Unfallversicherung erblicke, verzichte er.
inde Der 8 20 bestimme nach der von der Kommission geänderten
ieser Fassung: „Die Genossenschaften sind berechtigt, unter Berücksichtigung
and der landesgesetzlichen Vorschriften Einrichtungen zu treffen
Be⸗ 1. zur Versicherung der im 8 96 des Gewerbe-Unfall—
setz, versicherungsgesetzes, 8 117 des Unfallversicherungsgesetzes für Land—
und und Forstwirthschaft, 8 110 des See⸗-Unfallversicherungsgesetzes be—
iger zeichneten Personen gegen Haftpflicht.“
lle, „Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Wird
von jedoch eine Haftpflichtversicherung bei einer landwirthschaftlichen
ien. Berufsgenossenschaft eingerichtet, so sind die Berufsgenossen ver—
tlen pflichtet, derselben beizutreten, falls dies in der Genossenschafts—
irch versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Soweit es sich
etzte um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
ihrt handelt, darf bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei
der Drittel durch Versicherung gedeckt werden.“
ten Die Einrichtung der Haftpflichtversicherung durch die Berufs—
genossenschaften sei vom Centralverbande als durchaus wünschens—
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