Full text: Zweiter Band (2. Band)

718 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Betrag der Zinsen des Reservefonds gekürzt werden könnte. Auch 
gegen diese Bestimmung erhob der Centralverband Widerspruch. 
In der Denkschrift war ferner hervorgehoben worden, daß von 
den 48 landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften mit 11189071 
versicherten Personen bisher nur 17 Berufsgenossenschaften mit nur 
3281619 Personen einen Reservefonds mit zusammen 5917313 Mark 
angesammelt hätten. Die Kommission hatte die Ansammlung für 
alle landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften beschlossen, und 
zwar sollten diese, neben den Zinsen, jährlich 2 pCt. des Umlage— 
betrages so lange dem Reservefonds zuschlagen, bis dieser das 
Doppelte des Jahresbedarfs der Umlage erreicht habe. Wenn 
diese Bestimmung auch viel leichter sei, als die für die Industrie 
und das Gewerbe in Aussicht genommene, so könnte der Central— 
verband doch nicht annehmen, daß der gegenwärtige Zustand der 
Landwirthschaft dazu angethan sei, ihr eine derartige, von der 
Nothwendigkeit keineswegs gebotene Mehrbelastung aufzuerlegen. 
In 857 Absatz 3 hatte die Kommission des Reichstages 
hinsichtlich der Feststellung der Entschädigung beschlossen, daß dem 
Entschädigungsberechtigten die Unterlagen, auf Grund deren die 
Feststellung der Entschädigungen erfolgen soll, durch Vermittelung 
der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen seien. Dazu bemerkte 
die Denkschrift des Centralverbandes, daß die Berufsgenossen— 
schaften es bisher verstanden hätten, bei Mittheilung der Unter— 
lagen mit einer gewissen, von menschlichen Empfindungen gebotenen 
Vorsicht zu verfahren. So sei beispielsweise von Mittheilung der 
ärztlichen Gutachten in allen Fällen abgesehen worden, in denen 
es eine Grausamkeit gewesen wäre dem Verletzten durch Einblick 
in das erwähnte Gutachten volle Kenntniß von seinem unter Um— 
ständen vielleicht hoffnungslosen Zustande zu geben. Es sei nicht 
wahrgenommen worden, daß mit diesem humanen Verfahren irgend— 
welche Nachtheile für die Entschädigungsberechtigten verbunden ge— 
wesen wären. Der Centralverband bezweifelte, ob die untere 
Verwaltungsbehörde bei den ihr auferlegten neuen Pflichten mit 
gleicher Vorsicht und Humanität würde verfahren können. 
Nach dem Beschlusse der Kommission des Reichtags sollte die 
untere Verwaltungsbehörde verpflichtet sein den Entschädigungs— 
berechtigten zu Protokoll zu hören. Dieser hatte daher, soweit es 
sein Zustand gestattete, unter jeden Umständen vor der unteren 
Verwaltungsbehörde persönlich zu erscheinen, andererseits, wenn es
	        
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