718 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Betrag der Zinsen des Reservefonds gekürzt werden könnte. Auch
gegen diese Bestimmung erhob der Centralverband Widerspruch.
In der Denkschrift war ferner hervorgehoben worden, daß von
den 48 landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften mit 11189071
versicherten Personen bisher nur 17 Berufsgenossenschaften mit nur
3281619 Personen einen Reservefonds mit zusammen 5917313 Mark
angesammelt hätten. Die Kommission hatte die Ansammlung für
alle landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften beschlossen, und
zwar sollten diese, neben den Zinsen, jährlich 2 pCt. des Umlage—
betrages so lange dem Reservefonds zuschlagen, bis dieser das
Doppelte des Jahresbedarfs der Umlage erreicht habe. Wenn
diese Bestimmung auch viel leichter sei, als die für die Industrie
und das Gewerbe in Aussicht genommene, so könnte der Central—
verband doch nicht annehmen, daß der gegenwärtige Zustand der
Landwirthschaft dazu angethan sei, ihr eine derartige, von der
Nothwendigkeit keineswegs gebotene Mehrbelastung aufzuerlegen.
In 857 Absatz 3 hatte die Kommission des Reichstages
hinsichtlich der Feststellung der Entschädigung beschlossen, daß dem
Entschädigungsberechtigten die Unterlagen, auf Grund deren die
Feststellung der Entschädigungen erfolgen soll, durch Vermittelung
der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen seien. Dazu bemerkte
die Denkschrift des Centralverbandes, daß die Berufsgenossen—
schaften es bisher verstanden hätten, bei Mittheilung der Unter—
lagen mit einer gewissen, von menschlichen Empfindungen gebotenen
Vorsicht zu verfahren. So sei beispielsweise von Mittheilung der
ärztlichen Gutachten in allen Fällen abgesehen worden, in denen
es eine Grausamkeit gewesen wäre dem Verletzten durch Einblick
in das erwähnte Gutachten volle Kenntniß von seinem unter Um—
ständen vielleicht hoffnungslosen Zustande zu geben. Es sei nicht
wahrgenommen worden, daß mit diesem humanen Verfahren irgend—
welche Nachtheile für die Entschädigungsberechtigten verbunden ge—
wesen wären. Der Centralverband bezweifelte, ob die untere
Verwaltungsbehörde bei den ihr auferlegten neuen Pflichten mit
gleicher Vorsicht und Humanität würde verfahren können.
Nach dem Beschlusse der Kommission des Reichtags sollte die
untere Verwaltungsbehörde verpflichtet sein den Entschädigungs—
berechtigten zu Protokoll zu hören. Dieser hatte daher, soweit es
sein Zustand gestattete, unter jeden Umständen vor der unteren
Verwaltungsbehörde persönlich zu erscheinen, andererseits, wenn es