Full text: Zweiter Band (2. Band)

720 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Ganz erhebliche Bedenken, so wurde weiter ausgeführt, 
müßten sich an die Bestimmung knüpfen, daß es dem Entschädigungs— 
berechtigten gestattet werden könne einen Beistand zuzuziehen und, 
im Falle der Behinderung, sich durch einen Bevollmächtigten ver— 
treten zu lassen. Im günstigeren Falle werde diese Vertretung 
Winkelkonsulenten übertragen werden, deren Thätigkeit aus den 
Zeiten der Herrschaft des Haftpflichtgesetzes in nicht angenehmer 
Erinnerung stehe. Zumeist würden es aber wohl die sozial— 
demokratischen berufsmäßigen Agitatoren sein, die, da sie vorsichtig 
jeder wirklichen Beschäftigung als Arbeiter aus dem Wege gingen, 
volle Zeit haben würden dieses sich neu ihnen öffnende Gebiet 
kräftig auszunützen und in vielseitiger Weise für ihre Agitation zu 
verwerthen. In der Mehrzahl der Fälle werde voraussichtlich 
durch die Mitwirkung solcher Vertreter die Erledigung der Sache 
unendlich verzögert werden; darunter aber würde einzig und allein 
der Entschädigungsberechtigte zu leiden haben. 
Ein weiteres Moment der Verzögerung sei in dem Umstande 
zu erblicken, daß in industriereichen Bezirken die unteren Verwaltungs— 
behörden mit der ihnen zugedachten neuen Funktion schwer überlastet 
werden würden, zumal durch die angeführten neuen Bestimmungen 
die Erledigung des einzelnen Falles unter Umständen so sehr 
erschwert werden könne. 
Dabei erscheine es sehr zweifelhaft, ob in der Bestimmung 
des 8 109 Absatz 3 ein genügendes Mittel zur Abhilfe zu erblicken sei. 
Diese Bestimmung laute: „Die höhere Verwaltungsbehörde kann 
bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im 
Sinne des 857 Absatz 3 bezeichnen und mit der Wahrnehmung 
der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen.“ 
Der Centralverband erhob prinzipiell gegen die hier in Rede 
stehende Bestimmung Einspruch, weil sie gegen den Sinn und Geist 
verstoße, der bei dem Erlaß des Unfallversicherungsgesetzes und bisher 
auch bei der Handhabung desselben maßgebend gewesen sei. 
Die Kosten der Unfallversicherung würden bis auf einen sehr 
geringen Prozentsatz von den Betriebsunternehmern getragen; im 
Ehrenamte hätten sie von Anfang an die Verwaltung mit Auf— 
opferung geführt. Die übergroße Mehrzahl der so mitwirkenden 
Männer habe sich mit eingehendem Verständniß eine erstaunliche 
Praxis in Behandlung der berufsgenossenschaftlichen Angelegenheiten 
erworben. Es sei eine, bei objektiver Beurtheilung nicht anzuzweifelnde
	        
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