Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 723 
einer über zu tragen; aber ich glaube, im allgemeinen wird der 
der Centralverband Deutscher Industrieller im Inlande 
lingt wenigstens nicht für die Reichsoberregierung gehalten. 
r zu Will man sich damit genügen, nur dem zuzustimmen, was 
ßlich der Centralverband Deutscher Industrieller als berech— 
nden tigt anerkennt, dann geht es schließlich so weit, daß auch 
narkt der Reichstag diese Kapitalistenorganisation als Ober— 
retär reichsregierung anerkennt. (ehr richtig! bei der Sozial⸗ 
„den demokratie) Diesem sich zu fügen, das ist etwas, was wir nicht 
rufen mitmachen möchten.“ 
Molkenbuhr behauptete, daß den von ihm anerkannten 
rde— Verbesserungen eine Anzahl wesentlicher Verschlechterungen gegenüber 
ngs— ständen. Als solche bezeichnete er zunächst die Bestimmung des 
lein 85 Absatz 2. Danach sollte der Anspruch auf Rente ganz oder 
er— theilweise abgelehnt werden können, wenn der Verletzte den Unfall 
z zu bei Begehung eines durch strafrichterliches Urtheil festgestellten 
ieser Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen habe. 
denn Als Beweis für die Skrupellosigkeit der Sozialdemokraten 
der in dem Streben, wenn auch mit greifbar vollkommen unrichtigen 
Darstellungen von der Tribüne des Reichstages aus Eindruck auf 
dieser die Massen auszuüben, möge hier das Beispiel angeführt werden, 
ndem dessen sich Molkenbuhr bediente, um die Verwerflichkeit der in 
ndes Rede stehenden Bestimmung des 8 5 zu beweisen. Er sagte: 
Zu⸗ „Man denkt unwillkürlich, wenn man den Paragraphen liest, an 
hung den Fall, daß z. B. ein Mensch irgendwo einsteigt und sich ein 
den Bein bricht; dann hat er doch eigentlich keinen Rechtsanspruch auf 
vor Rente. Aber es sind auch Handlungen denkbar, bei denen sehr 
ission wohl die Handlung selbst kein Vergehen oder Verbrechen ist, wo 
rden sich aber der Unfall bei Verübung eines Verbrechens oder vorsätz— 
zu⸗ lichen Vergehens irgendwo ereignen kann. Ich will z. B. einen Fall 
In⸗ nennen, der, wenn ich nicht irre, vor einigen Jahren in Westfalen 
einen vorgekommen ist, daß man in irgend einem Bergwerk in das Revier 
tische eines Nachbarbergwerkes hinein überbaute; man beging also einen 
Re— unterirdischen Diebstahl, d. h. nicht die Arbeiter für ihre Tasche, 
ral⸗ sondern es war eine direkte Anordnung der Bergwerksverwaltung. 
den Eine solche Handlung charakterisirt sich unstreitig als Verbrechen 
oder vorsätzliches Vergehen. Wenn nun in einem solchen Fall 
thut, schlagende Wetter eintreten, dann sagt man: die Leute sind auf 
gen⸗ einem Gebiet gewesen, wo sie nichts zu suchen hatten, es lag also 
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