2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 723
einer über zu tragen; aber ich glaube, im allgemeinen wird der
der Centralverband Deutscher Industrieller im Inlande
lingt wenigstens nicht für die Reichsoberregierung gehalten.
r zu Will man sich damit genügen, nur dem zuzustimmen, was
ßlich der Centralverband Deutscher Industrieller als berech—
nden tigt anerkennt, dann geht es schließlich so weit, daß auch
narkt der Reichstag diese Kapitalistenorganisation als Ober—
retär reichsregierung anerkennt. (ehr richtig! bei der Sozial⸗
„den demokratie) Diesem sich zu fügen, das ist etwas, was wir nicht
rufen mitmachen möchten.“
Molkenbuhr behauptete, daß den von ihm anerkannten
rde— Verbesserungen eine Anzahl wesentlicher Verschlechterungen gegenüber
ngs— ständen. Als solche bezeichnete er zunächst die Bestimmung des
lein 85 Absatz 2. Danach sollte der Anspruch auf Rente ganz oder
er— theilweise abgelehnt werden können, wenn der Verletzte den Unfall
z zu bei Begehung eines durch strafrichterliches Urtheil festgestellten
ieser Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen habe.
denn Als Beweis für die Skrupellosigkeit der Sozialdemokraten
der in dem Streben, wenn auch mit greifbar vollkommen unrichtigen
Darstellungen von der Tribüne des Reichstages aus Eindruck auf
dieser die Massen auszuüben, möge hier das Beispiel angeführt werden,
ndem dessen sich Molkenbuhr bediente, um die Verwerflichkeit der in
ndes Rede stehenden Bestimmung des 8 5 zu beweisen. Er sagte:
Zu⸗ „Man denkt unwillkürlich, wenn man den Paragraphen liest, an
hung den Fall, daß z. B. ein Mensch irgendwo einsteigt und sich ein
den Bein bricht; dann hat er doch eigentlich keinen Rechtsanspruch auf
vor Rente. Aber es sind auch Handlungen denkbar, bei denen sehr
ission wohl die Handlung selbst kein Vergehen oder Verbrechen ist, wo
rden sich aber der Unfall bei Verübung eines Verbrechens oder vorsätz—
zu⸗ lichen Vergehens irgendwo ereignen kann. Ich will z. B. einen Fall
In⸗ nennen, der, wenn ich nicht irre, vor einigen Jahren in Westfalen
einen vorgekommen ist, daß man in irgend einem Bergwerk in das Revier
tische eines Nachbarbergwerkes hinein überbaute; man beging also einen
Re— unterirdischen Diebstahl, d. h. nicht die Arbeiter für ihre Tasche,
ral⸗ sondern es war eine direkte Anordnung der Bergwerksverwaltung.
den Eine solche Handlung charakterisirt sich unstreitig als Verbrechen
oder vorsätzliches Vergehen. Wenn nun in einem solchen Fall
thut, schlagende Wetter eintreten, dann sagt man: die Leute sind auf
gen⸗ einem Gebiet gewesen, wo sie nichts zu suchen hatten, es lag also
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