724 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
offenbarer Diebstahl vor; die Leute sind also verunglückt bei Be—
gehung eines vorsätzlichen Vergehens, zwar in ihrem Beruf, aber
an einer Stelle, wo die Gesellschaft abzubauen nicht berechtigt war,
in deren Diensten sie standen.“
Recht charakteristisch waren auch die Beweisgründe, die er im
allgemeinen gegen die von ihm bemängelte Bestimmung des 85
anführte. Nachdem er behauptet hatte, daß der 85 zu einer
Gemeingefahr für die Versicherten werden könnte, sagte er wörtlich:
„Aber selbst wenn das nicht der Fall wäre, so bekämpfen wir die
Tendenz dabei, wir sagen: da muß den Anfängen entgegengetreten
werden. Schränkt man heute nach der Richtung ein, dann schränkt
man bei der nächsten Veränderung nach einer anderen Richtung
ein; ist erst einmal der ursprüngliche Grundsatz aufgegeben, daß
nämlich in allen Fällen Rente gezahlt werden soll, hat man hier
eine Einschränkung eintreten lassen, dann wird diese Einschränkung
immer weiter ausgedehnt werden, und schließlich werden wir mit
dem Unfallversicherungsgesetz nur soweit kommen, wie wir mit dem
alten Haftpflichtgesetz waren.“
Molkenbuhr tadelte ferner „die Einschleppung der Grund—
sätze des Armenrechts“ in das Gesetz, „weil in gewissen Fällen der
Tod durch Unfall beziehungsweise die Bedürftigkeit nachgewiesen
werden müsse“. Von der Kapitalabfindung der kleineren Renten,
die er gleichfalls als Verschlechterung bezeichnete, sagte er: „Man
hat aber die Kapitalabfindung mit 20 pCt. hineingeschoben ins
Gesetz als ein Mittel, wodurch man höhere Renten auf 20 pCt.
herabdrücken kann, so daß Leute, welche als nicht mehr recht arbeits—
fähig 25 pCt. erhalten würden, auf 20 pCt. herabkommen, wenn
sie die Kapitalabfindung z. B. zum Erwerbe eines Geschäfts benutzen
wollen. Das wäre ein ungeheurer Vermögensvortheil für die
Berufsgenossenschaften.“
Als Verschlechterung bezeichnete er ferner die Einschränkung
der Haftpflicht und die Streichung des Arbeitsnachweises aus den
weiteren Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Sein Urtheil über
das Gesetz faßte er schließlich in die Worte zusammen: „Wenn ich
zu einem Gesetz meine Zustimmung geben soll, dann muß es Ver—
besserungen oder mindestens keine so erheblichen Verschlechterungen
enthalten, wie sie gegenwärtig in dem Gesetz noch vorhanden sind.
Es dürfen nicht knappe Verbesserungen mit großen Verschlechterungen
aufgewogen werden.“