Full text: Zweiter Band (2. Band)

724 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
offenbarer Diebstahl vor; die Leute sind also verunglückt bei Be— 
gehung eines vorsätzlichen Vergehens, zwar in ihrem Beruf, aber 
an einer Stelle, wo die Gesellschaft abzubauen nicht berechtigt war, 
in deren Diensten sie standen.“ 
Recht charakteristisch waren auch die Beweisgründe, die er im 
allgemeinen gegen die von ihm bemängelte Bestimmung des 85 
anführte. Nachdem er behauptet hatte, daß der 85 zu einer 
Gemeingefahr für die Versicherten werden könnte, sagte er wörtlich: 
„Aber selbst wenn das nicht der Fall wäre, so bekämpfen wir die 
Tendenz dabei, wir sagen: da muß den Anfängen entgegengetreten 
werden. Schränkt man heute nach der Richtung ein, dann schränkt 
man bei der nächsten Veränderung nach einer anderen Richtung 
ein; ist erst einmal der ursprüngliche Grundsatz aufgegeben, daß 
nämlich in allen Fällen Rente gezahlt werden soll, hat man hier 
eine Einschränkung eintreten lassen, dann wird diese Einschränkung 
immer weiter ausgedehnt werden, und schließlich werden wir mit 
dem Unfallversicherungsgesetz nur soweit kommen, wie wir mit dem 
alten Haftpflichtgesetz waren.“ 
Molkenbuhr tadelte ferner „die Einschleppung der Grund— 
sätze des Armenrechts“ in das Gesetz, „weil in gewissen Fällen der 
Tod durch Unfall beziehungsweise die Bedürftigkeit nachgewiesen 
werden müsse“. Von der Kapitalabfindung der kleineren Renten, 
die er gleichfalls als Verschlechterung bezeichnete, sagte er: „Man 
hat aber die Kapitalabfindung mit 20 pCt. hineingeschoben ins 
Gesetz als ein Mittel, wodurch man höhere Renten auf 20 pCt. 
herabdrücken kann, so daß Leute, welche als nicht mehr recht arbeits— 
fähig 25 pCt. erhalten würden, auf 20 pCt. herabkommen, wenn 
sie die Kapitalabfindung z. B. zum Erwerbe eines Geschäfts benutzen 
wollen. Das wäre ein ungeheurer Vermögensvortheil für die 
Berufsgenossenschaften.“ 
Als Verschlechterung bezeichnete er ferner die Einschränkung 
der Haftpflicht und die Streichung des Arbeitsnachweises aus den 
weiteren Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Sein Urtheil über 
das Gesetz faßte er schließlich in die Worte zusammen: „Wenn ich 
zu einem Gesetz meine Zustimmung geben soll, dann muß es Ver— 
besserungen oder mindestens keine so erheblichen Verschlechterungen 
enthalten, wie sie gegenwärtig in dem Gesetz noch vorhanden sind. 
Es dürfen nicht knappe Verbesserungen mit großen Verschlechterungen 
aufgewogen werden.“
	        
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