Full text: Zweiter Band (2. Band)

728 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
nicht ausgeschlossen, daß doch noch die so dringend verlangte 
Aenderung vorgenommen werden wird. 
Die so viel imd mit so viel guten Gründen bestrittene 
Umgestaltung der Schiedsgerichte ist bereits genügend besprochen 
worden. 
Die Bedenken des Centralverbandes gegen die zu 857 von 
der Kommission beschlossenen wesentlichen Erschwernisse des Fest— 
stellungsverfahrens hatten bereits in der zweiten Berathung des 
Reichstages einige Berücksichtigung gefunden. In der dritten Be— 
rathung erhielt dieser Abschnitt die folgende Fassung: „Soll auf 
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent— 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, 
so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der 
Genossenschaft in einem Vertragsverhältniß, so ist auf Antrag ein 
anderer Arzt zu hören.“ 
Bei Veränderung der Verhältnisse war die Bestimmung des 
Entwurfes, nach welcher die anderweite Feststellung nach den ersten 
fünf Jahren, sofern nicht über sie zwischen der Berufsgenossenschaft 
und den Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt 
sei, auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts zu erfolgen 
haben sollte, beibehalten worden. 
In der dritten Berathung des Reichstages war der Betrag 
der Renten, deren Ablösung durch Kapitalabfindung zulässig sein 
sollte, von 20 auf 15 pCt. der Vollrente herabgesetzt worden. 
Die Bestimmung des Entwurfes, nach der die Entscheidung 
des Schiedsgerichts endgültig sein sollte, war schon durch die Kom— 
mission ergänzt worden durch den Satz: „Sie kann nur auf Bestäti— 
gung oder auf Aufhebung des Bescheides lauten.“ 
Der Entwurf hatte im 8 704 die Zentralpostbehörde ermäch— 
tigen wollen, von den Berufsgenossenschaften Betriebsfonds in Höhe 
der für die Genossenschaft im laufenden Rechnungsjahr voraus— 
sichtlich auszuzahlenden Beträge einzuziehen. Der Centralverband 
hatte sich gegen diese, den ursprünglichen Voraussetzungen bei dem 
Aufbau der Unfallversicherung nicht entsprechenden Maßregel aus— 
gesprochen. Sie war bereits von der Kommission abgelehnt worden. 
Der Entwurf enthielt im 8760 die Bestimmung, daß die 
Berufsgenossenschaften mit Genehmigung des Reichsversicherungs⸗ 
amtes einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 
88 76a 16b zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen
	        
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