730 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
der Zeit geopfert wurde, das wirkte ungemein verstimmend auf die
Industrie. Wenn diese Mißstimmung nicht schärfer und nachhaltiger
zum Ausdruck gelangte, als es in der That geschah, so muß die
Ursache hierfür in der starken wirthschaftlichen Aufwärtsbewegung
erblickt werden, von der die Aufmerksamkeit und die Kräfte der
großen Masse der Industriellen und Gewerbetreibenden fast gänzlich
in Anspruch genommen wurde. Nicht eben der Mehrzahl der
Industriellen ist es gegeben, sich über den Drang der nächstliegenden
eigenen Interessen hinaus den weiten Blick für das Allgemeine zu
bewahren.
In dem Preußischen Verwaltungs-Blatt Nr. 29 vom
21. April 1900 hatte der Geh. Regierungsrath im Ministerium
für Handel und Gewerbe Dr. Hoffmann einen „die W⸗
änderung des Krankenversicherungsgesetzes“ betreffenden Artikel
veröffentlicht. Den Schluß dieses Artikels brachte die Nr. 31
vom 5. Mai desselben Jahres. Hoffmann bestätigte, daß für die
nächste Session des Reichstages eine Revision des Krankenver—
sicherungsgesetzes in Aussicht genommen sei. Als wesentlichste Ver—
anlassung bezeichnete er das Bestreben zwischen der Invaliden—
versicherung und der Krankenversicherung einen besseren Zusammen—
hang zu schaffen.
Nach 8 16 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899
sollte Invalidenrente auch derjenige nicht dauernd Erwerbsunfähige
erhalten, der während 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig
gewesen war, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit.
Durch diese Bestimmung war die Frist, nach deren Ablauf Inva—
lidenrente beansprucht werden konnte, von einem Jahr auf 26 Wochen
herabgesetzt worden. Ein Antrag die Invalidenrente bereits nach
Ablauf der auf dreizehn Wochen bemessenen Dauer der Kranken—
unterstützung beginnen zu lassen, war abgelehnt worden. Die
Mehrheit des Reichstages war dabei von der Ansicht ausgegangen,
daß die Unterstützung bis zum Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche
nicht als Invalidenrente, sondern als Krankengeld zu gewähren
sei. Diese Ansicht hatte Ausdruck in dem Beschluß des Reichs—
tages gefunden, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem
Reichstag eine Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vorzulegen,
durch welche in dem 86 Absatz 2 die Worte „mit dem Ablauf der
dreizehnten Woche“ durch: „mit dem AWlauf der sechsundzwanzigsten