Full text: Zweiter Band (2. Band)

730 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
der Zeit geopfert wurde, das wirkte ungemein verstimmend auf die 
Industrie. Wenn diese Mißstimmung nicht schärfer und nachhaltiger 
zum Ausdruck gelangte, als es in der That geschah, so muß die 
Ursache hierfür in der starken wirthschaftlichen Aufwärtsbewegung 
erblickt werden, von der die Aufmerksamkeit und die Kräfte der 
großen Masse der Industriellen und Gewerbetreibenden fast gänzlich 
in Anspruch genommen wurde. Nicht eben der Mehrzahl der 
Industriellen ist es gegeben, sich über den Drang der nächstliegenden 
eigenen Interessen hinaus den weiten Blick für das Allgemeine zu 
bewahren. 
In dem Preußischen Verwaltungs-Blatt Nr. 29 vom 
21. April 1900 hatte der Geh. Regierungsrath im Ministerium 
für Handel und Gewerbe Dr. Hoffmann einen „die W⸗ 
änderung des Krankenversicherungsgesetzes“ betreffenden Artikel 
veröffentlicht. Den Schluß dieses Artikels brachte die Nr. 31 
vom 5. Mai desselben Jahres. Hoffmann bestätigte, daß für die 
nächste Session des Reichstages eine Revision des Krankenver— 
sicherungsgesetzes in Aussicht genommen sei. Als wesentlichste Ver— 
anlassung bezeichnete er das Bestreben zwischen der Invaliden— 
versicherung und der Krankenversicherung einen besseren Zusammen— 
hang zu schaffen. 
Nach 8 16 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
sollte Invalidenrente auch derjenige nicht dauernd Erwerbsunfähige 
erhalten, der während 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig 
gewesen war, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. 
Durch diese Bestimmung war die Frist, nach deren Ablauf Inva— 
lidenrente beansprucht werden konnte, von einem Jahr auf 26 Wochen 
herabgesetzt worden. Ein Antrag die Invalidenrente bereits nach 
Ablauf der auf dreizehn Wochen bemessenen Dauer der Kranken— 
unterstützung beginnen zu lassen, war abgelehnt worden. Die 
Mehrheit des Reichstages war dabei von der Ansicht ausgegangen, 
daß die Unterstützung bis zum Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche 
nicht als Invalidenrente, sondern als Krankengeld zu gewähren 
sei. Diese Ansicht hatte Ausdruck in dem Beschluß des Reichs— 
tages gefunden, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem 
Reichstag eine Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vorzulegen, 
durch welche in dem 86 Absatz 2 die Worte „mit dem Ablauf der 
dreizehnten Woche“ durch: „mit dem AWlauf der sechsundzwanzigsten
	        
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