Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 735 
en⸗ Begründung abgesehen werden könne. Mit Rücksicht auf die vor— 
en⸗ geschlagene Beseitigung der Gemeinde-Krankenversicherung würde 
ge⸗ eine gründliche Umgestaltung der Verwaltung der Orts— 
eich Krankenkasse überhaupt nicht zu vermeiden sein. 
ten Als erste grundlegende Aenderung bezeichnete Hoffmann 
als die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung der Hälfte der Bei— 
ein träge aus eigenen Mitteln. Dafür würde ihnen die Hälfte der 
me Stimmen in dem Vorstande und in der Generalversammlung ein— 
de⸗ zuräumen sein. 
gen Die Mehrbelastung mit ein Sechstel der Beiträge könnte kaum 
Be⸗ fühlbar werden, da die Zentralisation der Kassen sicher eine Er— 
tes mäßigung der Beiträge zur Folge haben würde. Jedenfalls würde 
der die Mehrbelastung aufgewogen werden durch die Berechtigung in 
gleichem Maße, wie die Arbeiter, an der Verwaltung theilnehmen zu 
ren dürfen. Die Arbeitgeber würden dann nicht mehr der unbedingten 
er Mehrheitsherrschaft seitens der Arbeiter ausgesetzt sein und sich 
hin wieder selbst an der Verwaltung der Krankenkassen betheiligen. 
zu Weiter würde als Verbesserung zu erstreben sein, daß die 
er⸗ Verwaltung der Ortskrankenkassen an die Verwaltung 
de⸗ der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes, 
on für deren Begirk sie errichtet ist, angeglie dert werde. Zu 
zur diesem Zwecke würde der Vorsitzende der Kasse von der Gemeinde 
m⸗ oder dem weiteren Kommunalverbande aus der Zahl der Kommunal— 
ln⸗ beamten zu ernennen, und die Kassenbeamten von der Gemeinde, 
ner vorbehaltlich der Erstattung der Gehälter, zur Verfügung zu stellen 
ing sein. Dieser Vorschlag erscheine auf den ersten Anblick stark bureau— 
rer kratisch, bei näherer Würdigung würde seine Zweckmäßigkeit nicht 
rde in Frage gestellt werden können. 
Zunächst würde der Verzicht auf die Gemeinde-Kranken— 
de versicherung bei einer solchen Regelung der Verwaltung der Orts— 
er krankenkassen zweifellos leichter zu erreichen sein. Sodann würden 
em die Kassen durch Anlehnung an die Gemeinde einen behördlichen 
die Charakter erhalten, dessen sie unbedingt bedürfen, wenn sie als 
r⸗ Organe und als Unterbau für die übrigen Zweige der Arbeiter— 
versicherung dienen sollten. Die jetzigen Ortskrankenkassen seien 
en lediglich juristische Personen ohne amtlichen Charakter. Jetzt sei 
as der Vorstand für seine Amtsführung in vermögensrechtlicher Be— 
er ziehung nur der Kasse verantwortlich und die als Bedienstete der 
en Kasse angestellten Personen ständen lediglich in einem privatrecht—
	        
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