2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 737
ats⸗ Uebrigens hätten schon bei den jetzigen Ortskrankenkassen des
äfte öfteren Gemeinden die Kassenbeamten zur Verfügung gestellt und
eien. durch diese die Verwaltungsgeschäfte besorgen lassen. Neuerdings
auf sei aber, nicht gerade zum Vortheil der Kassen, eine Aenderung ein—
nne getreten, indem die Kassenversammlungen es für zweckmäßig an—
das gesehen hätten Personen ihres Vertrauens, ohne Rücksicht auf ihre
lder Geschäftserfahrung, mit diesen Stellen zu belohnen.
hen, Die Errichtung der Krankenkassen würde, im Interesse einer
bei zweckmäßigen Abgrenzung der Bezirke, der höheren Verwaltungs—
der behörde oder den weiteren kommunalen Verbänden übertragen
jene werden müssen mit der Maßgabe, daß Gemeinden mit einer zu be⸗
kasse stimmenden Zahl von Versicherten Anspruch auf eigene Kassen haben
icht, sollten.
eine Bezüglich der Leistungen der Krankenkasse stellte Hoffmann
igen an die Spitze die Gewährung der Unterstützung für sechsundzwanzig
eigt Wochen. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte das Krankengeld für
chte jeden Tag die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns des Ver—
ide sicherten betragen. Ferner sollte festzustellen sein, daß eine Unter—
len⸗ stützung von Krankengeld an Wöchnerinnen und ein Sterbegeld im
uem zwanzigfachen Betrage des Krankengeldes zu gewähren sei.
da Obgleich die Frage der ärztlichen Behandlung, wie Hoff—
und mann meinte, bei einer nach seinem Vorschlage vollzogenen
iten Reorganisation des Krankenversicherungswesens geringere Bedeutung
ge— haben würde, so glaubte er doch, daß sie zur Erhaltung des An—
den sehens des deutschen Aerztestandes und im Interesse einer gedeih—
ber— lichen Entwickelung der Krankenversicherung bei der Revision des
dem Krankenversicherungsgesetzes nicht umgangen werden könne. Hoff—
den mann besprach eingehend die von den Aerzten verlangte freie Arzt—
hen wahl und die von dem Deutschen Aerztetag im Jahre 1899 auf—
ich⸗ gestellten Einzelforderungen.
Die unbeschränkte freie Arztwahl hielt Hoffmann nicht für
iese durchführbar und, wegen der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse,
Be⸗ die Regelung der Aerztewahl im einzelnen durch das Gesetz kaum
gs⸗ für möglich. Es werde aber zulässig sein und genügen Garantien
die für die Wahrung der ärztlichen Interessen auf anderem Wege zu
so schaffen. Zunächst würde den Kassen die Verpflichtung aufzuerlegen
den sein über die Art der Gewährung der freien ärztlichen Behandlung
den Vorschriften zu erlassen, die der Genehmigung der höheren Ver—
waltungsbehörde bedürften. Diese werde von der Landeszentral—
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