Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 743 
des 5. Empfiehlt sich ein Anschluß der Ortskrankenkassen 
er⸗ an die Gemeindeverwaltung in der Weise, daß Ge— 
sen meindebeamte — diese vorbehaltlich der Erstattung der 
ine Gehälter durch die Kassen — von der Gemeinde an— 
des gestellt werden? 
ut: 6. Ist in das Gesetz eine deklarirende Bestimmung auf— 
zunehmen, wonach als „ärztliche Behandlung“ im Sinne des 
ten Krankenversicherungsgesetzes nur die Behandlung durch approbirte 
)es Aerzte (8 29 der Reichs-Gewerbe-Ordnung) gilt? Welche Aus— 
en, nahmen sind im Bejahungsfall vorzusehen? 
der 7. Ist die durch 88 6a und 26a des Krankenversicherungs— 
der gesetzes den Kassen gegebene Möglichkeit der Einführung des 
en⸗ Zwanges zur Benutzung bestimmter Kassenärzte beizubehalten, oder 
ert empfiehlt sich die Einführung der freien Aerztewahl? Allgemein 
er⸗ oder mit welchen Beschränkungen? Welche Einrichtungen sind im 
Fall der Einführung der freien Aerztewahl zur Verhütung einer 
en, über das Bedürfniß hinausgehenden Ausübung der ärztlichen Ver— 
ich ordnungen zu treffen? 
Sind besondere Vorschriften über die Entscheidung von Streitig— 
er⸗ keiten zwischen Aerzten und Kassen zu treffen? 
es 8. Empfiehlt es sich, nach dem Vorgang bei 830 des 
er⸗ Invalidenversicherungsgesetzes in den 864 Ziffer 2 und 264 
en Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Worte „oder geschlecht— 
ich liche Ausschweifungen“ zu streichen? 
as 9. Haben sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden 
als unzulänglich erwiesen? In welcher Beziehung ist 
de⸗ eine Verstärkung der Aufsichtsbehörde nothwendig? 
10. Sollen die Hilfskassen als gleichberechtigte Träger der 
m— Krankenversicherung beibehalten oder nur noch als Zuschußkassen 
rer zugelassen werden?“ 
ter „Es ist ferner anzugeben: 
ne 10a. ob und welche von den der dortigen Aufsicht unter— 
sse stehenden Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Bau- und Innungskranken— 
kassen schon jetzt Beiträge in Höhe von 4/, pCt. des für die Be— 
es messung der Unterstützungen maßgebenden Betrages erheben, während 
en sie nur die gesetzlichen Mindestleistungen gewähren, und 
sse 10b. welche Gemeindekrankenversicherungen bei Beiträgen in 
mt Höhe von 2 pCt. im letzten Jahre Zuschüsse von der Gemeinde 
oder von den weiteren Kommunalverbänden erhalten werden.
	        
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